bwd Tipp Vorsteuerabzug: Rechnung selbst berichtigen?

Bei Umsatzsteuer- und Betriebsprüfungen gilt ein strenger Blick des Prüfers meist den Eingangsrechnungen. Denn sind diese formell fehlerhaft, weil bestimmte Rechnungsangaben fehlen, kippt der Vorsteuerabzug. So mancher Handwerker berichtigt formell fehlerhafte Rechnungen einfach selbst. Doch Schützt das tatsächlich vor dem Verlust des Vorsteuerabzugs?

Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Ändern Sie eine Eingangsrechnung ab, weil bestimmte Rechnungsangaben fehlen und Sie tragen diese fehlenden Infos selbst ein, gilt das nur als Rechnungsberichtigung, wenn der Rechnungsaussteller diesen Ergänzungen ausdrücklich zustimmt. Dann klappt es auch mit dem Vorsteuerabzug. Doch ändern Sie die Rechnung einfach eigenmächtig ab, ohne vom Rechnungsaussteller selbst eine Bestätigung zu verlangen, gibt es keinen Vorsteuerabzug.

Beispiel

Sie erhalten als selbständiger Handwerker eine Rechnung von einem Unternehmer. Dieser Rechnung fehlt die Steuernummer des Rechnungsausstellers. Da Sie die Steuernummer aus früheren Rechnungen kennen, tragen Sie diese handschriftlich einfach selbst ein, zahlen die Rechnung, heften sie ab und beantragen eine Vorsteuererstattung. Folge: Stößt das Finanzamt auf solche Rechnungen, ist kein Vorsteuerabzug zulässig.

Variante

Derselbe Sachverhalt wie im vorherigen Beispiel, nur dass Sie dem Rechnungsaussteller die um die Steuernummer ergänzte Rechnung als pdf-Datei zumailen und von ihm die Bestätigung per E-Mail bekommen, dass die vorgenommene Ergänzung in Ordnung ist. Folge: Bewahren Sie die Bestätigung auf, steht Ihnen aus dieser selbst berichtigten Eingangsrechnung ein Vorsteuerabzug zu.