Wer einen privat gekauften Gegenstand seinem Unternehmensvermögen zuordnet, darf damit nicht bis zur Jahreserklärung warten.
Vorsteuerabzug: Der Zeitpunkt entscheidet
Im Umsatzsteuerrecht gibt es eine Besonderheit. Ein Handwerker darf einen privat gekauften Gegenstand ausnahmsweise seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen. Das funktioniert immer dann, wenn der Gegenstand nachweislich zu mindestens zehn Prozent betrieblich genutzt wird. Doch bei der Zuordnung kann es Probleme mit dem Finanzamt geben.
Der Vorteil, einen Gegenstand seinem Unternehmensvermögen zuzuordnen, liegt auf der Hand: Der Unternehmer hat aus dem Kaufpreis einen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer. Im Gegenzug muss für die Privatnutzung Umsatzsteuer an das Finanzamt überwiesen werden. Im Endeffekt ist die Zuordnung also ein Finanzierungsdreh. Insbesondere beim Autokauf ist die Zuordnung zum Unternehmensvermögen besonders beliebt.
Doch Finanzämter und nun auch die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen pochen darauf, dass die Zuordnung eines Gegenstandes ins Unternehmensvermögen umgehend in der nächstmöglichen Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erfolgen hat. Eine Zuordnung erst in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist zu spät (Az. 16 K 463/07).
bwd-Tipp: Unternehmer, die die Zuordnung erst in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung ausgewiesen haben, müssen nicht klein beigeben. Streicht das Finanzamt den Vorsteuerabzug, sollte Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zu dieser Thematik läuft nämlich gerade noch ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. V R 42/09).