Auch wenn es bei einem Geschäftsessen nicht zu einem Abschluss kommt, kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten auch bei erfolglosen Geschäftsessen
Geschäftsabschlüsse lassen sich bei einem guten Essen und ein Gläschen Wein oftmals besser besiegeln als in kahlen Büroräumen. Doch in München hat ein Finanzamt nun versucht, den Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten zu kippen, wenn die Bewirtung nicht zu nachvollziehbaren Einnahmen geführt hat.
Eines vorweg: Diese aberwitzige Auffassung wurde durch die Richter des Finanzgerichts München postwendend kassiert (Urteil v. 26. Februar 2010, Az.: 14 K 4676/06). Selbst, wenn aufgrund eines Geschäftsessens mit potentiellen Kunden oder mit Geschäftspartnern nicht der gewünschte Erfolg eintritt – also keine zusätzlichen Umsätze erzielt werden – bleibt es ohne Wenn und Aber beim Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug.
Bei der Suche nach neuen Kunden und Geschäftspartnern dürfen Handwerksbetriebe also weiterhin auf Geschäftsessen setzen. Das Finanzamt streicht ja auch nicht die Ausgaben und Vorsteuern für Zeitungsanzeigen oder Flyern, wenn sich darauf kein Neukunde meldet.
bwd-Tipp: Inhaber von Handwerksbetrieben, die sehr hohe Bewirtungskosten haben und im Verhältnis nur wenige Geschäftsabschlüsse aufzuweisen haben, sollten schriftlich ausführlich festhalten, welche Gründe zu der Bewirtung führten und warum die erhofften Geschäftsabschlüsse letztendlich nicht realisiert werden konnten.