Vorsteuerabzug auch bei Kurzbezeichnung der Leistung?

Bei der Umsatzsteuerprüfung ist das Finanzamt bei Eingangsrechnungen besonders streng, die nicht den steuerlichen Vorgaben entsprechen. Dabei geht es letztendlich um den Vorsteuerabzug bei Rechnungsempfänger. Zum Streitthema wird häufig die Leistungsbezeichnung.

Vorsteuerabzug auch bei Kurzbezeichnung der Leistung?

Im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung ist das Finanzamt bei Eingangsrechnungen besonders streng, die nicht den steuerlichen Vorgaben entsprechen. Dabei geht es letztendlich um den Vorsteuerabzug bei Rechnungsempfänger. Zum Streitthema wird dabei häufig die Leistungsbezeichnung.


So auch in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Sachsen (Az. 1 K 2702/04). Die Richter hatten zu klären, ob eine Rechnung mit der Bezeichnung "technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr ....“ eine ausreichend begründete Leistungsbezeichnung darstellt. Denn ob hier über Beratungsleistungen oder eine Arbeitnehmerüberlassung abgerechnet wurde, lässt sich nicht eindeutig klären. Doch die Richter des Finanzgerichts Sachsen urteilten, dass diese "wachsweiche" Formulierung gerade noch den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes zum Inhalt von Rechnung entspricht. Das Finanzamt ist hier jedoch anderer Ansicht und hat deshalb ein Revisionsverfahren in dieser Angelegenheit beantragt (Az. V R 59/07).


bwd- Tipp: Zwei Signale gehen von den sächsischen Richtern aus. Zum einen sollten betroffene Handwerksbetriebe, denen der Vorsteuerabzug in vergleichbaren Fällen strittig gemacht wird, mit einem Einspruch vorgehen und abwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet. Zum anderen sollte bei Eingangsrechnungen mehr Wert auf die Bezeichnung der Leistungsinhalte gelegt werden. Akzeptiert wird auch, wenn bei einer "wachsweichen" Formulierung auf einen Vertrag Bezug genommen wird.