Post von der Bank erhalten? Diese sollten Sie sich genauer ansehen – denn Erträge aus Stückzinsen müssen Sie erstmals nachträglich versteuern.
Vorsicht vor unbewusster Steuerhinterziehung
In den Abrechnungen der Bank können nun erstmals Erträge aus Stückzinsen ausgewiesen sein. Und diese müssen Sie nachträglich versteuern. Veräußern Sie festverzinsliche Wertpapiere (Anleihen), die Sie vor dem 1. Januar 2009 erworben haben, werden diese Gewinne nicht versteuert – zumindest, wenn Sie die Papiere mindestens ein Jahr lang besaßen.
Auch für Stückzinsen, die Sie in diesem Zusammenhang gutgeschrieben bekommen haben, haben die Banken bislang keine Abgeltungsteuer einbehalten. Doch im Jahressteuergesetz 2010 wurde nun festgelegt, dass solche Stückzinsen zu versteuern sind, selbst wenn der Kauf der festverzinslichen Wertpapiere vor dem 1. Januar 2009 erfolgte. Die Banken wurden daraufhin aufgefordert für 2009 und 2010 neue Bescheinigung zu erstellen und die erzielten Stückzinsen auszuweisen.
bwd-Tipp: Werden Ihnen nachträglich erzielte Stückzinsen mitgeteilt, müssen Sie diese dem Finanzamt mitteilen. Tun Sie das nicht, kann man Ihnen eine Steuerhinterziehung vorwerfen. Ob diese Stückzinsenbesteuerung überhaupt rechtens ist, soll ein Musterprozess vor dem Finanzgericht Münster klären (Az. 2 K 3644/10).