Gewährt ein Geschäftspartner Ihren Angestellten einen großzügigen Rabatt, weckt das bei einer Lohnsteuerprüfung mit Sicherheit das Interesse des Finanzamts. Was tun?
Bei Vergünstigungen für Angestellte wird gerne unterstellt, dass der Rabatt Arbeitslohn von dritter Seite darstellt. Folge: Sie als Arbeitgeber werden für die nicht einbehaltene Lohnsteuer in Haftung genommen.
Doch die Richter des Bundesfinanzhofs haben in einem Urteil klare Spielregeln aufgestellt, wann der Rabatt eines Geschäftspartners an Ihre Mitarbeiter als geldwerter Vorteil von Dritter Seite zu versteuern wäre und wann nicht. Danach gilt Folgendes (BFH Urteil v, 18.10.2012, Az. VI R 64/11):
- Arbeitslohn von dritter Seite liegt nur vor, wenn Ihre Arbeitnehmer für die Rabatte des Geschäftspartners eine Gegenleistung erbringen müssen.
- Ohne Gegenleistung liegt kein geldwerter Vorteil vor. Es wird keine Lohnsteuer im Haftungsweg fällig.
- Arbeitslohn liegt nicht schon deshalb vor, weil Sie als Arbeitgeber bei der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt haben.