bwd Tipp Vorruhestand: Chef kann neuen Job verbieten

Waren Sie oder Ihre Mitarbeiter 2014 in einem Nicht-EU-Land handwerklich tätig, wurden mit ausländischer Umsatzsteuer belastet, dort umsatzsteuerlich aber nicht erfasst, können Sie sich diese Umsatzsteuer wieder zurückholen. Das funktioniert im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens.

Mitarbeiter müssen es hinnehmen, wenn der Arbeitgeber von ihnen fordert, im Vorruhestand keiner weiteren Tätigkeit nachzugehen. Eine entsprechende Regelung ist wirksam. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 7 Sa 584/12).

Vorruhestandsgeld an Klauseln gebunden 

In dem verhandelten Fall hatte ein Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber eine Vorruhestandsregelung vereinbart. Danach hat er Anspruch auf Vorruhestandsgeld, solange er keine Tätigkeit ausübt, die über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht. Diese wird im Sozialgesetzbuch festgeschrieben und beträgt in der Regel 450 Euro monatlich.

Der Mann fühlte sich unangemessen benachteiligt und klagte gegen die Klausel. Ohne Erfolg.

Die Regelung benachteilige den Mitarbeiter nicht unangemessen, sondern stehe im vollen Einklang mit der Rechts- und Gesetzeslage, entschieden die Kölner Arbeitsrichter.

Mit dem Vorruhestand soll die Möglichkeit des endgültigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben geschaffen werden. Gleichzeitig soll die Einstellung junger Menschen ohne Arbeit gefördert werden. Deshalb sei an solchen Klauseln nichts auszusetzen.

Wie viel genau der Einzelne zuverdienen darf, hängt von seinem Alter und weiteren individuellen Faktoren ab. Weitere Informationen zu den Hinzuverdienstgrenzen gibt die Deutsche Rentenversicherung. Die Broschüre "Vorruhestand und Altersrente" der Deutschen Rentenversicherung informiert über Voraussetzungen des Vorruhestands.