Wenn sich der Senior aus dem Familienunternehmen zurückzieht, verzichtet er womöglich auf sein Mehrstimmrecht. Das ruft das Finanzamt auf den Plan.
Sind an einer GmbH mehrere Familienmitglieder beteiligt und der Senior möchte sich langsam aus dem aktiven Geschäft zurückziehen, ist es nicht unüblich, dass er trotz Mehrheitsbeteiligung auf sein Mehrstimmrecht verzichtet. Dieser Verzicht ruft häufig das Finanzamt auf den Plan.
Für viele Finanzbeamte ist die Sache hier nämlich glasklar. In jedem Euro des Stammkapitals steckt eine Stimme, die der jeweilige Gesellschafter bei der Gesellschafterversammlung für seine Belange einsetzen kann (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Verzichtet ein Mehrheitsgesellschafter auf seine Stimmrechte, stufen die Finanzbeamten diesen Verzicht als Schenkung ein und setzten eine Schenkungsteuer bei den übrigen Gesellschaftern der GmbH fest. Doch ist das zulässig?
Keine Schenkung durch Verzicht
Nein, die Finanzbeamten sind hier nicht im Recht. Nach Ansicht der Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg handelt es sich bei dem Verzicht auf Mehrstimmrechte nicht um eine Schenkung. Schließlich geht ja kein Vermögen auf die anderen Gesellschafter über (Urteil v. 25.5.2011, Az. 7 K 1475/09).
bwd Tipp: Sollte den übrigen Gesellschaftern dennoch nach einer Prüfung des Finanzamts in einem vergleichbaren Fall ein Schenkungssteuerbescheid ins Haus flattern, helfen nur ein Einspruch und der dezente Hinweis auf das eher unbekannte Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg.