Verspätete Lohnzahlung: Schadensersatz für Arbeitnehmer

Seit Ende Juni 2016 müssen Arbeitgeber allen Mitarbeitern ihr Geld pünktlich zahlen, sonst können die Arbeitnehmer eine Pauschale von 40 Euro fordern. Was dabei steuerlich zu beachten ist.

Arbeitnehmer sind auf pünktliche Gehaltszahlungen angewiesen. Schließlich richten sie ihre Daueraufträge für die Miete oder den Ratenkredit auf den Gehaltszufluss aus. Verzögerungen sind ärgerlich und können zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber führen. Seit dem 30. Juni 2016 können alle Arbeitnehmer eine Pauschale von 40 Euro von Ihrem Arbeitgeber fordern, wenn dieser nicht pünktlich überweist.

Die Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers bei verspäteter Zahlung des Gehalts sind in § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. In § 288 Absatz 5 BGB war unter anderem geregelt, dass Arbeitnehmer einen pauschalen Schadensersatzanspruch in Höhe von 40 Euro bei verspäteter Zahlung haben, unabhängig davon, ob ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Bislang profitierten allerdings von dieser Pauschale nur Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 28. Juli 2014 begonnen hat.

Seit 30. Juni 2016: Schadenersatz bei verspäteter Lohnzahlung für alle Arbeitsverhältnisse 

Laut einer Onlinemeldung der DGB Rechtschutz GmbH gilt diese Regelung zum pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 Euro seit 30. Juni 2016 für alle Arbeitsverhältnisse, also auch für die, die vor dem 28. Juli 2014 begonnen haben. Liegt der Schaden durch die verspätete Gehaltszahlung über 40 Euro, kann der nachgewiesene höhere Schaden gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.

bwd-Steuertipp: In der Praxis stellen sich Arbeitgeber häufig die Frage, ob diese Schadensersatzzahlungen wegen verspäteter Gehaltsüberweisung steuerlich als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden dürfen. Die Antwort lautet ja. Denn das Gehalt für Arbeitnehmer ist als Betriebsausgabe abziehbar. Damit teilen solche Schadensersatzzahlungen das Schicksal der Gehaltszahlung. Das bedeutet, dass auch diese Schadensersatzzahlungen gewinnmindernde Betriebsausgaben darstellen.