Halten Sie privat Anteile an einer GmbH, die mindestens ein Prozent des Stammkapitals betragen, müssen Sie Gewinne beim Verkauf dieses Anteils nach § 17 Abs. 1 EStG versteuern. Im Gegenzug können Sie jedoch auch Veräußerungsverluste nach § 17 EStG geltend machen und mit Ihren anderen positiven Einkünften steuersparend verrechnen. Doch wann darf bzw. muss ein Verlust nach § 17 EStG bei der (bevorstehenden) Liquidation einer GmbH in der Einkommensteuererklärung erfasst werden?
Eine Frage, auf die viele GmbH-Gesellschafter die Antwort im Einkommensteuerbescheid bekommen. Oftmals leider in Form einer bösen Überraschung. Denn wird der Verlust nach § 17 EStG bei Liquidation einer GmbH zu spät in der Einkommensteuererklärung beantragt, kann es passieren, dass das Finanzamt den Verlust steuerlich einfach ignoriert.
Grundzüge zur Verlustrealisierung nach § 17 EStG
Zum Zeitpunkt der steuerlichen Verlustrealisierung nach § 17 EStG gibt es einen Grundsatz und eine Ausnahme. Und genau diese Ausnahme spielt das Finanzamt oftmals aus und verweigert den bisherigen GmbH-Gesellschaftern die ihnen zustehende Verlustverrechnung nach § 17 EStG. Zum Zeitpunkt der Verlustrealisierung sollten GmbH-Gesellschafter Folgendes beachten:
- Ein Auflösungsverlust nach § 17 EStG entsteht regelmäßig erst in dem Zeitpunkt, in dem die Liquidation der GmbH abgeschlossen ist.
- Ausnahmsweise ist der Auflösungsverlust bereits früher steuerlich realisiert, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlusts nicht mehr zu rechnen ist.
Die Richter des Finanzgerichts Köln stellten nun klar, dass es sich hierbei nicht um ein Wahlrecht handelt. Umso wichtiger ist es für GmbH-Gesellschafter, es nicht zu verschlafen, die Verlustrealisierung nach § 17 EStG frühzeitig in der Einkommensteuererklärung zu beantragen (FG Köln, Urteil v. 26.11.2014, Az. 7 K 1444/13; Revision beim BFH zugelassen).
Tipp: Beantragen Sie also besser zu früh als zu spät die Verluste aus der Liquidation einer GmbH. Die Beantragung sollte in dem Zeitpunkt erfolgen, in dem Sie der Meinung sind, dass sich an der Verlustsituation nichts mehr ändert.