Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb können steuerlich geltend gemacht werden. Dabei wird nur die kürzeste Strecke gewährt - aber es gibt Ausnahmen.
Egal, ob Arbeitnehmer oder Unternehmer: Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb darf als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nur die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer für die einfache Strecke steuerlich geltend gemacht werden. Grundsätzlich wird die Entfernungspauschale nur die kürzeste Strecke gewährt.
Kein Grundsatz ohne Ausnahme, das gilt auch bei der Entfernungspauschale. Wird nämlich eine längere Fahrtstrecke zur Arbeit genutzt, ermittelt das Finanzamt die Entfernungspauschale anhand dieser längeren Strecke, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Das ist der Fall, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:
- Die Fahrtzeit zur Arbeit verringert sich bei Benutzung der längeren Strecke.
- Die Arbeitsstelle ist pünktlicher zu erreichen bei Benutzung der Umwegstrecke.
- Der Arbeitnehmer bzw. Unternehmer muss diese längere Strecke nachweislich nutzen. In einem Urteilsfall lehnte das Finanzamt nun die längere – offensichtlich günstigere – Fahrtstrecke bei der Ermittlung der Entfernungspauschale ab, weil der Steuerzahler die längere Strecke nur gelegentlich nutzte und nicht ausschließlich (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.2.2013, Az. 4 K 1810/11).
bwd Tipp: Um Nachfragen des Finanzamts zu vermeiden, sollten Sie bereits in der Steuererklärung darauf hinweisen, dass Sie eine Umwegstrecke nutzten und erläutern, warum diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. In diesem Zusammenhang sollten Sie außerdem darauf hinweisen, dass Sie ausschließlich diese Umwegstrecke genutzt haben.