Verdeckte Gewinnausschüttung bei verbilligter Überlassung einer Immobilie

Erwirbt eine GmbH ein Einfamilienhaus und vermietet es an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung entstehen. Aber nur dann, wenn die Mietzahlungen die tatsächlichen Kosten der Immobilie nicht decken und auch keinen Gewinnaufschlag enthalten.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist steuerlich immer eine teure Angelegenheit. Denn in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung erhöht sich das zu versteuernde Einkommen der GmbH. Es fallen also höhere Steuern an. Der GmbH-Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zugeflossen ist, muss in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge versteuern.

Bundesfinanzhof bestätigt verdeckte Gewinnausschüttung 

In einem Streitfall beim Bundesfinanzhof mietete ein GmbH-Gesellschafter von seiner GmbH ein Einfamilienhaus für sich und seine Familie für nur 900 Euro im Monat. Die tatsächlichen Kosten für die Immobilie lagen deutlich über den 900 Euro. Diese übersteigenden Kosten wurden von der GmbH als Betriebsausgabe verbucht. Das Finanzamt setzte in Höhe der nicht gedeckten Kosten plus einem 5%igen Gewinnaufschlag eine verdeckte Gewinnausschüttung fest (BFH, Urteil v. 27.7.2016, Az. I R 12/15).

bwd-Steuertipp: Die Richter des Bundesfinanzhofs führten in ihrer Urteilsbegründung auch noch eine Faustformel an, nach der man erkennen kann, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt oder nicht. Eine verdeckte Gewinnausschüttung entsteht demnach, soweit die gezahlte marktübliche Miete die Selbstkosten einschließlich einer angemessenen Kapitalverzinsung (im Urteilsfall 4,5%) und eines Gewinnaufschlags (im Urteilsfall 5%) nicht erreicht.