Auch eine GmbH kann umsatzsteuerlich als Kleinunternehmen eingestuft werden. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Einzelunternehmer haben das Recht, sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer registrieren zu lassen. Doch nicht nur sie: der Bundesfinanzhof stellt nun klar, dass auch eine GmbH umsatzsteuerliche Kleinunternehmerin sein kann.
Voraussetzung dafür, dass eine GmbH sich beim Finanzamt für 2014 umsatzsteuerlich als Kleinunternehmerin erfassen lassen kann, ist ein maximaler Umsatz im Jahr 2013 von 17.500 Euro und 2014 ein Umsatz von voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro (BFH, Urteil v 24.7.2013, Az. XI R 14/11).
Kleinunternehmerregelung hat steuerliche Folgen
Die steuerliche Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG führt zu folgenden steuerlichen Konsequenzen:
- Die GmbH darf in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausweisen.
- Im Gegenzug erhält die GmbH aus Eingangsrechnungen die Vorsteuer nicht erstattet.
- Am Jahresende muss trotz Kleinunternehmerregelung eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden. Eintragungen: Umsätze null Euro, Vorsteuer null Euro.
bwd Tipp: Im Handwerk tummeln sich viele kleine Betriebe, die auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) zurückgreifen. Sie müssen keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen.