Unternehmensnachfolge Übergeben statt zusperren: So regeln Boden- und Parkettleger ihre Nachfolge

Jeder vierte Handwerksbetrieb steht in den nächsten Jahren vor der Übergabe – doch was ist ein Verlegebetrieb ohne den Chef eigentlich wert? Unser Ratgeber zeigt, wie die Nachfolge gelingt: von der Meisterfrage beim Parkett bis zur Betriebsbewertung.

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Zahlreiche Bodenleger-Betriebe stehen in den nächsten Jahren vor der Übergabe. - © Anselm - stock.adobe.com

Es ist ein Szenario, das sich in der Branche gerade tausendfach anbahnt: Der Inhaber ist Anfang sechzig, die Knie melden sich, die Kinder haben andere Pläne. Im Betrieb arbeiten zwei Gesellen und ein Azubi, der Kundenstamm trägt seit Jahrzehnten. Und trotzdem endet die Geschichte vieler solcher Betriebe nicht mit einer Übergabe, sondern mit einer Anzeige beim Gewerbeamt: Abmeldung.

Etwa die Hälfte aller Betriebsinhaber im Handwerk ist heute 55 Jahre oder älter, in den kommenden zehn Jahren steht damit rechnerisch jeder vierte Betrieb zur Übergabe an. Zugleich schätzen Fachleute, dass bundesweit weit über 100.000 kleinen und mittleren Unternehmen mangels Nachfolger die Stilllegung droht. Das Bodenhandwerk trifft diese Entwicklung besonders hart – nicht, weil die Auftragslage schlecht wäre, sondern weil viele Betriebe so klein sind, dass sie ohne den Chef auf den ersten Blick wenig darstellen.

Was ist ein Verlegebetrieb ohne den Chef wert?

Genau hier beginnt das erste Missverständnis. Viele Inhaber rechnen bei der Frage nach dem Betriebswert in Sachwerten: Transporter, Schleifmaschinen, Werkstattausstattung, Lagerbestand. Bei einem Bodenleger kommt dabei selten viel zusammen – und wer kurz vor der Rente Investitionen aufschiebt, Personal abbaut und Werbung einstellt, drückt den Wert zusätzlich. Denn bewertet wird ein Handwerksbetrieb nicht nach dem, was in der Halle steht, sondern nach dem, was er künftig verdienen kann. Üblich ist bei kleinen Betrieben das Ertragswertverfahren nach dem AWH-Standard, den die Betriebsberater der Handwerkskammern anwenden. Vereinfacht gesagt: Vom nachhaltigen Gewinn wird ein kalkulatorischer Unternehmerlohn abgezogen, der Rest wird mit einem Risikozins auf einen Kaufpreis hochgerechnet.

Das Ergebnis ernüchtert manchen Altinhaber. Ein Ein-Mann-Betrieb, dessen Umsatz komplett an der Person des Meisters hängt, ist für einen Käufer kaum etwas wert – der Kundenstamm geht mit dem Inhaber in Rente. Anders sieht es aus, wenn der Betrieb übertragbare Substanz hat: laufende Rahmenverträge mit Hausverwaltungen, ein eingespieltes Team, das auch ohne den Chef Baustellen abwickelt, gepflegte Kalkulationsunterlagen, ein Name, der bei Architekten etwas gilt. Im Objektgeschäft lohnt außerdem ein Blick in die Rahmenverträge: Lassen sie eine Übertragung überhaupt zu? Und wer vor allem Privatkunden bedient, sollte dokumentieren, was er im Kopf hat: Welcher Kunde hat welchen Belag liegen, wann steht die nächste Renovierung an? Solche Daten sind für einen Nachfolger bares Geld.

Die Meisterfrage: Beim Parkett wird es ernst

Eine Besonderheit, die in allgemeinen Nachfolgeratgebern regelmäßig fehlt, entscheidet im Bodenhandwerk über den Kreis möglicher Nachfolger: die Handwerksordnung. Seit 2020 sind Parkettleger – ebenso wie Raumausstatter und Estrichleger – wieder zulassungspflichtig, der Betrieb braucht also einen Meister. Das reine Bodenlegergewerbe bleibt dagegen zulassungsfrei. Wer einen Parkettbetrieb übergeben will, kann deshalb nicht einfach seinen besten Gesellen zum Nachfolger machen.

Ganz ohne Meisterbrief geht es aber auch beim Parkett nicht zwingend. Die sogenannte Altgesellenregelung nach Paragraf 7b der Handwerksordnung eröffnet erfahrenen Gesellen einen Weg in die Selbstständigkeit: Wer sechs Jahre Berufspraxis im Gewerk nachweist, davon vier in leitender Stellung, kann bei der Handwerkskammer eine Ausübungsberechtigung beantragen. Die leitende Stellung muss belegbar sein, etwa durch Arbeitszeugnisse, aus denen Baustellenverantwortung oder Personalführung hervorgehen.

Alternativ bleibt das Betriebsleitermodell: Der Nachfolger übernimmt kaufmännisch und stellt einen Meister als technischen Betriebsleiter an – oder der Altinhaber bleibt für eine Übergangszeit selbst in dieser Rolle an Bord. Gerade diese Konstruktion hat einen angenehmen Nebeneffekt: Der Senior kann sein Wissen über zwei, drei Jahre geordnet weitergeben, statt den Schlüssel am letzten Arbeitstag auf den Tresen zu legen.

Altaufträge: Die Gewährleistung wandert mit

Ein Punkt, der bei Verlegebetrieben mehr Gewicht hat als in vielen anderen Gewerken, ist die Gewährleistung. Auf Bauleistungen laufen je nach Vertrag vier Jahre nach VOB/B oder fünf Jahre nach BGB – ein Betrieb, der heute übergeben wird, schleppt also die Mängelhaftung für sämtliche Böden mit, die in den vergangenen Jahren verlegt wurden. Führt der Käufer die Firma unter dem alten Namen fort, haftet er nach Paragraf 25 HGB grundsätzlich auch für diese Altverbindlichkeiten. Feuchteschäden aus einer versäumten CM-Messung oder Ablösungen wegen ungeeigneter Spachtelung tauchen erfahrungsgemäß erst nach Jahren auf.

Für den Kaufvertrag heißt das: Die Risiken aus Altaufträgen müssen ausdrücklich geregelt werden. Üblich sind Freistellungsklauseln, Einbehalte vom Kaufpreis oder ein Treuhandkonto, um berechtigte Mängelansprüche zu bedienen. Der Verkäufer wiederum tut gut daran, seine Betriebshaftpflicht auf eine Nachhaftungsdeckung zu prüfen. Ordentlich abgelegte Aufmaße, Feuchteprotokolle und Bedenkenanmeldungen zahlen sich spätestens jetzt aus – vollständige Dokumentation senkt das Risiko für den Käufer und damit den Abschlag auf den Kaufpreis.

Fünf Jahre Vorlauf sind kein Luxus

Bleibt die Frage nach dem Zeitplan. Berater der Handwerkskammern nennen als Faustregel drei bis fünf Jahre Vorlauf, und die sind schnell gefüllt: Betrieb bewerten lassen, Bilanzen übergabefähig machen, private Entnahmen und betriebliche Immobilien entflechten, steuerliche Gestaltung klären. Wer bei der Übergabe 55 Jahre oder älter ist, kann beim Verkauf einmalig einen Freibetrag und einen ermäßigten Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn nutzen – ob sich das rechnet, gehört früh auf den Tisch des Steuerberaters, nicht erst nach der Vertragsunterschrift.

Auch die Finanzierung braucht Zeit. Kaum ein Geselle hat den Kaufpreis für einen laufenden Betrieb auf dem Konto, doch für Übernahmen im Handwerk gibt es eingespielte Wege: Förderkredite der KfW und der Landesförderbanken, Bürgschaftsbanken, die fehlende Sicherheiten ersetzen, und nicht zuletzt Verkäuferdarlehen, bei denen der Altinhaber einen Teil des Kaufpreises stundet. Letzteres sendet ein starkes Signal an die Hausbank: Wer seinem eigenen Nachfolger Geld leiht, glaubt offensichtlich an die Zukunft des Betriebs.

Und der Nachfolger selbst? Die naheliegendste Lösung sitzt oft schon im Betrieb. Wer einem fähigen Gesellen rechtzeitig Verantwortung überträgt – Baustellenleitung, Angebotskalkulation, Kundenkontakt –, baut damit einen möglichen Käufer auf und steigert ganz nebenbei den Betriebswert. Findet sich intern niemand, helfen die Betriebsbörsen der Handwerkskammern und die bundesweite Plattform nexxt-change; auch der eigene Großhändler und der Außendienst der Industrie hören oft früher als jeder Makler, wer in der Region übernehmen will. Diskretion ist dabei Pflicht: Wird zu früh bekannt, dass der Chef verkaufen will, werden Mitarbeiter nervös und Wettbewerber hellhörig.

Unterm Strich ähnelt die Nachfolge einer guten Baustelle: viele Gewerke, ein Zeitplan, einer muss den Hut aufhaben. Wer sie plant wie ein Großobjekt, mit Vorlauf, sauberem Aufmaß und klarer Verantwortung, übergibt kein Auslaufmodell, sondern ein Lebenswerk mit Preisschild.