Was tun, wenn der Bauherr bei textilen Bodenbelägen Musterverzug oder Farbabweichungen reklamiert? Mangelbeseitigung ist häufig nur durch Rückbau und Erneuerung des Belags möglich. Doch besteht hierfür tatsächlich ein Anspruch? Zwei Fallbeispiele klären auf.
Fall 1: Bürogebäude
In einem neu errichteten Bürogebäude wurde ein hellgrauer textiler Bodenbelag (Schlingenware, getuftet) mit synthetischem Rücken verlegt und am Untergrund verklebt. Zur Abnahme reklamierte der Auftraggeber ein unterschiedliches Erscheinungsbild mit Musterversatz und Farbunterschieden. Der Hersteller und Auftragnehmer für Bodenbelagarbeiten konnten keinen Fehler erkennen und die Mängel wurden zurückgewiesen. Zur Klärung des Sachverhalts wurde daher vom Auftraggeber ein Sachverständiger des iba-Instituts beauftragt, den Istzustand zu ermitteln.
Befunde für den textilen Bodenbelag
Vor Ort wurde in den Flurbereichen und Büroräumen von verschiedenen Etagen eine Befundung mit folgenden Ergebnissen durchgeführt:
- In den Büros und Fluren war ein im Farbton hellgrauer textiler Bodenbelag verlegt. Der textile Bodenbelag zeigt eine gemusterte Oberfläche auf, wobei quer zur Verlegerichtung ein streifenförmiger Rapport im Abstand von ca. 20 mm angeordnet ist, welcher durch unterschiedliche Florhöhe ausgebildet wird. In Bahnenlängsrichtung sind zusätzlich mittelgraue Akzentstreifen vorhanden, welche einen Abstand von ca. 130 mm zueinander haben. Der textile Bodenbelag wurde in den Büros vollflächig verklebt und arretiert und in den Fluren mit Dispersionsfixierungen verlegt.
- Die benachbart verlegten Bahnen des textilen Bodenbelags zeigten hinsichtlich dem Rapport einen unterschiedlichen Musterversatz zueinander auf. Dabei war auffällig, dass dieser Musterversatz raumweise unterschiedlich ausgebildet war und von > 1 mm bis ≤ 10 mm reichte. Daher waren diese Erscheinungsbilder aus aufrechtstehender Betrachtungsweise unterschiedlich wahrnehmbar. Weiterhin auffällig war, dass in den nach dem Zufallsprinzip in Augenschein genommenen Büros zunächst an den Wänden zum Flur kein Musterversatz vorhanden war, sich ein solcher optisch wahrnehmbarer Musterversatz der aneinandergrenzenden Bahnen jedoch in unterschiedlicher Ausprägung in Richtung der Raummitte einstellte.
- Darüber hinaus war vereinzelt auch ein Schrägverzug des Rapports ausgehend von den Nahtkanten zweier benachbarter Belagsbahnen festzustellen.
- In den Fluren war der textile Bodenbelag solchermaßen verlegt, dass der Rapport aus den Räumen übernommen wurde: Der streifenförmige Rapport mithin also parallel zu den Seitenwänden verlief. An diesen Wänden war der streifenförmige Rapport nicht überall parallel zu den Wänden vorhanden, sodass nach dem Auge des Betrachters der Rapport in die Wand hinein- bzw. aus der Wand herausläuft und sich mithin auch hier ein Schrägverzug ergab. Ein gleichartiges Erscheinungsbild ergab sich auch vereinzelt in einigen Büros an Lüftungsöffnungen im Hohlboden.
- Partiell waren auch Farbtonabweichungen zwischen nebeneinander verlegten Bahnen des textilen Bodenbelags vorhanden.
- Für weitere Überprüfungen wurden zwei Proben als Rückstellmuster unverlegter Ware des textilen Bodenbelags mit unterschiedlicher Rückenausstattung übergeben.
Laboruntersuchungen
Die zur Verfügung gestellten Proben wurden zunächst ohne Musterversatz aneinandergelegt und im Anschluss daran millimeterweise der Musterversatz bis zu 10 mm nachgestellt, wie dieser vor Ort vorzufinden war. Durch mehrere Prüfpersonen wurde unabhängig voneinander die Auffälligkeit des unterschiedlichen Musterversatzes aus aufrecht stehender Betrachtungsweise bewertet.
Musterversätze bis ca. 5 mm waren demnach augenscheinlich-visuell nur unter Hinweis erkennbar und der Grad der optischen Beeinträchtigung wurde als „geringfügig“ bezeichnet. Bei einem Musterversatz bis ca. 7 mm bezeichneten die Prüfpersonen den Grad der optischen Beeinträchtigung als mäßig, weil das Erscheinungsbild für den zufälligen Betrachter nur unter Hinweis erkennbar war. Darüber hinausgehende Musterversätze von > 7 mm bis ≤ 10 mm waren ohne Hinweis erkennbar und der Grad der optischen Beeinträchtigung wurde als deutlich bezeichnet.
Anmerkung: Bei Durchführung der vorgenannten Laborprüfungen fiel auf, dass bereits bei Nebeneinanderlegen der beiden Rückstellmuster auf ca. 400 mm Bahnenlänge ein Musterverzug in Form einer Längung von 10 mm resultiert.
Bei näherer Inaugenscheinnahme und Überprüfung der zur Verfügung gestellten Proben zeigte sich eine relativ starre Rückenausstattung (synthetischer Textilrücken). Aus der Bearbeitung ähnlich gelagerter Sachverhalte ist bekannt, dass dem Bodenleger vor Ort bei solchermaßen ausgestatteten textilen Bodenbelägen ein Ausspannen mit Knie- oder Hebelspannern nur bis zu einem gewissen Grad möglich ist.
Ergebnisse der Befunde
Vor Ort waren keine handwerklichen Fehler zu konstatieren. Die festgestellten Musterversätze und Schrägverzüge sind als materialtypische Eigenschaft zu bewerten und liegen nicht im Einflussbereich des Bodenlegers. Allerdings ist der optische Geltungsnutzen dadurch eingeschränkt vorzufinden gewesen.
Fazit: Für das Fallbeispiel 1 wird aus Schadensminderungspflichten eine Minderung der Vergütung für die Bodenbelagarbeiten ermittelt. Der Auftragnehmer für Bodenbelagarbeiten ist einziger Vertragspartner des Bauherrn/Auftraggebers, weil der Hersteller die Ware an den Bodenleger lieferte. Daher muss die Wertminderung der Vergütung wegen dem fehlerhaften Bodenbelag vom Bodenleger gegenüber dem Lieferanten und Hersteller eingefordert werden. Fraglich ist, ob und inwieweit der Bodenleger die Fehlerhaftigkeit der Ware bei Anlieferung durch Prüfung im Rahmen einer einfachen Warenschau hätte feststellen können.
Vorsicht Falle: Die kaufmännische Rüge bei fehlerhafter Ware hat der Bodenleger zeitnah nach Anlieferung der Ware vorzutragen. Denn hierbei handelt es sich um einen Liefervertrag mit dem Lieferanten und Hersteller. Demgegenüber hat der Bodenleger mit seinem Auftraggeber einen Werkvertrag und haftet für die gelieferte fehlerhafter Ware gegenüber dem Auftraggeber.
Farbtonabweichungen: Hilfreiche Tipps für die Praxis
Zur Frage von Farbabweichungen bei Annahme der Ware: Üblicherweise wird von Herstellern/Lieferanten der Bodenbeläge im Kaufvertrag verlangt, dass bei Annahme der Ware durch den Besteller, spätestens aber vor der Verlegung des Bodenbelags vom Auftragnehmer für Bodenbelagsarbeiten durch Auslegen der Bahnenware zu überprüfen ist, ob eine Farbgleichheit vorliegt. Dies deshalb, um unnötige Verlegekosten bzw. Rückbau und Erneuerung als Kosten der Mangelbeseitigung vermeiden zu können und vorher Ersatzware zu liefern, die der Bestellung entspricht.
Lichtverhältnisse bei der Verlegung: Bei der Verlegung von Bodenbelägen muss sichergestellt sein, dass ausreichende Tages- oder Kunstlichtverhältnisse vorliegen.
Ausrollen der Rollen vom Teppichboden: Zur Vermeidung von störenden Farbtondifferenzen bei textilen Bodenbelägen sollte grundsätzlich Ware aus einer Anfertigung/Charge verwendet werden. Solche Ware zeigt dieselbe Anfertigungsnummer. Müssen in einem Raum dann Bahnen aus mehreren Rollen verarbeitet werden, so ist darauf zu achten, dass alle Rollen auch die gleiche Anfertigungsnummer zeigen. Die größte Sicherheit zur Vermeidung von Farbtonunterschieden liegt in der Verwendung der Rollen entsprechend der Fabrikationsfolge im Werk. Hierzu sind die Rollen herstellerseitig in aufsteigender Reihenfolge der Nummerierung anzuordnen.
Praxistipp – bemaßte Grundrissskizze zur Bestellung
Bei größeren Objekten hat es sich als sinnvoll erwiesen, dem Hersteller/Lieferanten durch den Besteller bei der Bestellung der Ware eine bemaßte Grundrissskizze zur Verfügung zu stellen. In diesen Grundriss muss der Verleger bzw. Auftragnehmer für Bodenbelagsarbeiten die vorgesehene Bahnenanordnung bzw. Verlegerichtung nach Rücksprache mit dem Besteller einzeichnen. Nur dann hat der Hersteller bzw. Lieferant der Ware die Möglichkeit, die Bahnen so zu konfektionieren, dass die Liegefolge der Bahnenware auch der Fabrikationsfolge entspricht. Kritisch wird es dabei bei großen Raumlängen, welche die mögliche Lieferlänge der Bahnen übersteigen. Dann muss vorher entschieden werden, an welchen Stellen möglicherweise Quernähte bzw. Kopfnähte entstehen, die später ggf. optisch störend wirken können.
Vorsicht Falle – spätere Raumaufteilung erst nach der Verlegung!
Aus der Aktenlage ist für das Fallbeispiel 2 zu entnehmen, dass die Bodenbelagsarbeiten z. B. im 2. OG im Großraum durchgeführt wurden, bevor die Nutzung durch die jeweiligen Mieter und deren Raumbedürfnisse bekannt waren. Daher ist seinerzeit offensichtlich eine Verlegung der gelieferten Ware in großen Räumen vorgenommen worden und die Raumaufteilung für die Nutzer erfolgte erst später.
Fall 2: Verwaltungsgebäude
In einem Neubau verschiedener Nutzer war in Fluren und Büros ein im Farbton grau melierter textiler Bodenbelag (Schlingenware) verlegt worden. Zur Abnahme wurden vom Bauherrn Farbunterschiede reklamiert. Vom Auftragnehmer für Bodenbelagarbeiten wurde kein Fehler anerkannt und die Mängel zurückgewiesen. Zur Klärung des Sachverhalts wurde daher vom Auftraggeber ein Sachverständiger des iba-Instituts beauftragt, den Istzustand zu ermitteln.
Befunde und Ergebnisse
Vor Ort waren im Fallbeispiel 2 in den einzelnen Räumlichkeiten oder Flurbereichen zahlreiche Farbtonabweichungen für den textilen Bodenbelag wie folgt festzustellen:
- In 19 Räumen und 2 Fluren bei 42 Prüfstellen eine Abweichung nach Graumaßstab der Stufe 5,
- in 7 Räumen und 1 Flur bei 14 Prüfstellen eine Abweichung nach Graumaßstab der Stufe 4/5,
- in 3 Räumen bei 3 Prüfstellen eine Abweichung nach Graumaßstab der Stufe 4,
- in 7 Räumen und 1 Flur bei 9 Prüfstellen eine Abweichung nach Graumaßstab der Stufe 3 bis 4,
- in 6 Räumen und 1 Flur bei 8 Prüfstellen eine Abweichung nach Graumaßstab der Stufe 3,
- in 2 Räumen bei 3 Prüfstellen eine Abweichung nach Graumaßstab der Stufe 2 bis 3.
Dabei waren keine handwerklichen Fehler zu konstatieren. Die Farbtonabweichungen sind durch produktionsbedingte Einflussfaktoren zwischen den gelieferten Chargen entstanden und liegen nicht im Einflussbereich des Bodenlegers. Allerdings ist der optische Geltungsnutzen dadurch eingeschränkt vorzufinden gewesen.
Musterversätze und Schrägverzüge: Wo steht das?
In den normativen Vorgaben der VOB, Teil C, ATV DIN 18 365 „Bodenbelagsarbeiten (Stand September 2019), Abschnitt 3.4.8, heißt es: „(…) Bahnen mit Rapport sind mustergleich zu verlegen (…)“. Dabei ist zu beachten, dass Musterversätze oder Schrägverzüge bei der Verlegung von gemusterten textilen Bodenbelägen jedoch auch bei größter handwerklicher Sorgfalt nicht immer zu vermeiden sind. Grund hierfür ist das Auftreten von Maßtoleranzen im Hochbau (z. B. Winkelabweichungen und/oder Ebenheitsabweichungen von Wänden und Estrichen), produktionsbedingte Toleranzen textiler Bodenbeläge infolge der Herstellung oder handwerkliche Toleranzen bei der manuellen Verarbeitung vor Ort.
In der Stoffnorm nach DIN EN 14159 „Textile Bodenbeläge - Anforderungen für Toleranzen der (linearen) Maße von abgepassten Bodenbelägen, Läufern, Fliesen und Bahnenware und des Musterrapports“ (Ausgabe März 2015), wird ausgeführt, dass bei einer Rapportlänge zwischen 0 cm und 10 cm ein Musterversatz von höchstens 2% des Musterrapports zulässig ist. Allerdings gilt der Grenzwert nur für den Anlieferungszustand, d.h. für unverlegte Ware.
Musterverzüge lassen sich nicht immer vermeiden
Im verbändeübergreifenden Kommentar zur ATV DIN 18365 Bodenbelagarbeiten (Ausgabe 2016) heißt es dazu: „(…) Bei der Herstellung von Bodenbelägen lassen sich Musterverzüge nicht immer vermeiden. Musterverzüge sind im Allgemeinen vor der Verarbeitung (Zuschnitt) zu erkennen. Ausnahme: Abweichung des Musterrapports (Längungen/Musterversatz) sind nur anhand zweier nebeneinanderliegender Bahnen erkennbar (…)“.
Dies wurde für das Fallbeispiel 1 insoweit im Prüflabor und Technikum des iba-Institut durch Aneinanderlegen der zur Verfügung gestellten Rückstellmuster bei einem Musterversatz von > 5 mm bis ≤ 10 mm durch mehrere Prüfpersonen aus aufrecht stehender Betrachtungsweise unabhängig voneinander bewertet. Musterversätze bis ca. 5 mm waren augenscheinlich-visuell nur unter Hinweis erkennbar und der Grad der optischen Beeinträchtigung wurde als geringfügig bezeichnet. Bei einem Musterversatz bis ca. 10 mm bezeichneten die Prüfpersonen den Grad der optischen Beeinträchtigung als mäßig, weil das Erscheinungsbild für den zufälligen Betrachter nur unter Hinweis erkennbar war. Darüber hinausgehende Musterversätze von > 5 mm bis ≤ 10 mm waren ohne Hinweis erkennbar und der Grad der optischen Beeinträchtigung wurde als deutlich bezeichnet.
Wertminderung möglich
Bei Auftreten derartiger Musterversätze können solche Unregelmäßigkeiten in Abhängigkeit der tatsächlich in den jeweiligen Räumen vorhandenen Länge der Musterversätze beispielsweise über eine Wertminderung abgegolten werden, wenn der Versatz zwischen > 5 mm und < 10 mm vorliegt. Nach dem BSR-Merkblatt „Leitfaden zur Ermittlung von Zeitwerten und Wertminderungen von Bodenbelägen“ (Erschienen 2001, Bundesverband der vereidigten Sachverständigen für Raum und Ausstattung e. V, Bonn), ist eine Wertminderung nach Nr. 4.1.1.3 für „(…) Musterfehler, Musterversatz (…)“ für „(…) Räume mit besonderer Bedeutung (…)“ von 10,0 % bis 15,0 % bezogen auf den Anschaffungswert möglich. Eine Bewertung muss also raumweise nach dem Grad der optischen Beeinträchtigung bzw. Auffälligkeit des Musterversatzes erfolgen.
Darüber hinausgehende Musterversätze von > 5 mm bis ≤ 10 mm sind auch ohne Hinweis für den zufälligen Betrachter wahrnehmbar, beeinträchtigen daher den optischen Geltungsnutzen der Bodenbelagebene deutlich und sind demnach auch nicht hinnehmbar. Der Grenzbereich der hinzunehmenden Unregelmäßigkeiten, der eine differenzierte Minderung je nach Auffälligkeit des Merkmals erfordert, kann damit als überschritten bewertet werden. In solchen Grundriss-Teilflächenbereichen ist der textile Bodenbelag daher auszutauschen, weil eine Nachbesserung nur durch Rückbau und Erneuerung der Bodenbelagebene möglich ist.
Produktionsbedingte Toleranzen
Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass nach wie vor produktionsbedingte Toleranzen, die dem Bodenbelag innewohnen und bauteilbedingte Maßtoleranzen das Erscheinungsbild des Bodenbelags nach der Verlegung beeinflussen können. Auch erscheint die Forderung des manuellen Ausgleichens von produktionsbedingten Musterversätzen oder -verzügen unter Beachtung der tatsächlichen Beschaffenheit der Rückenausstattung eher theoretischer Natur: Der Einsatz von Knie- und Hebelspannern beim Verlegen wird nicht immer zum Erfolg führen. Ferner muss berücksichtigt werden, dass bei Neuverlegung einzelner Räume zur Nachbesserung wohl eine Neulieferung einer anderen Charge erforderlich wird, sodass nun unvermeidbare Farbabweichungen als zulässige produktionsbedingte Toleranz das optische Erscheinungsbild wiederum zu stören vermögen. Es bleibt also eine Abwägung hinsichtlich dem zu erwartenden Erfolg der Nachbesserung vorzunehmen, oder aber solche Bereiche, in denen ein Musterversatz von > 5 mm bis ≤ 10 mm vorliegt, einer höheren Wertminderung zuzuführen, als dies üblicherweise der Fall ist.
Im verbändeübergreifenden Kommentar zur ATV DIN 18365 Bodenbelagarbeiten heißt es dazu: „(…) Vor der Verlegung von gemusterten textilen Bodenbelägen ist der Auftraggeber auf möglicherweise nach der Verlegung bleibende/hinzunehmende Musterabweichungen, wie in der Verlegeanleitung des Herstellers ausgewiesen, hinzuweisen (…)“. Ob und inwieweit ein solcher Hinweis durch den Auftragnehmer für Bodenbelagarbeiten im Fallbeispiel 1 gegenüber dem Auftraggeber/Besteller erfolgte, ist nicht bekannt.
Bei näherer Inaugenscheinnahme und Überprüfung der zur Verfügung gestellten Rückstellmuster zeigte sich, dass diese Bodenbelagqualitäten eine relativ starre Rückenausstattung aufzeigen. Aus der Bearbeitung ähnlich gelagerter Sachverhalte ist bekannt, dass dem Verarbeiter vor Ort bei solchermaßen ausgestatteten textilen Bodenbelägen ein Ausspannen nur bis zu einem gewissen Grade möglich ist, weshalb die aufgetretenen Musterversätze und Schrägverzüge auf Grund herstellungs- und verarbeitungsbedingter Toleranzen nicht völlig unvermeidbar sind.
Ergo: Vor Ort war keine Qualitätsproben als Muster aus der Kollektion vorhanden und dem Sachverständigen auch nicht zugänglich. Daher waren ausschließlich solche Farbtonabweichungen der vorhandenen vollflächig verlegten bzw. arretierten Bodenbelagsqualität zu bewerten, wie diese zwischen benachbarten Bahnen zu konstatieren waren.
Daher kann für das Fallbeispiel 2 festgestellt werden, dass offensichtlich produktionsbedingte Farbtonabweichungen zwischen den gelieferten Chargen vorhanden sind, die über unvermeidbare Farbtonänderungen hinausgehen (Stufe bzw. Echtheitszahl 4/5 und 4 des Graumaßstabs). Solche größeren Farbtonabweichungen nach Stufe bzw. Echtheitszahl 3/4 und 3 des Graumaßstabs sind dann allerdings nach diesseitigem Ermessen als hinzunehmende Unregelmäßigkeiten zu bewerten und mit einem Minderwert zu vergüten, wenn das Gesamtbild des Bodenbelags in einem Raum bzw. Grundriss-Teilflächenbereich nicht nachhaltig gestört vorliegt (z. B. ≤ Stufe bzw. Echtheitszahl 3 des Graumaßstabs).
Fazit für das Fallbeispiel 2: Beim Ausrollen der einzelnen Rollen oder dem Zuschnitt, der Ware spätestens aber vor der Verlegung hätte vom Auftragnehmer für Bodenbelagsarbeiten bzw. dem Verleger erkannt werden müssen, dass Farbtonabweichungen zwischen einzelnen Rollen vorliegen. Daher sind solche Fehler gegenüber dem Lieferanten der Ware zeitnah vorzutragen, um für den Bodenleger ein Haftungsrisiko zu minimieren.
Farbabweichungen oder Farbtonabweichungen: Wie ermitteln und bewerten?
Für eine Beurteilung optischer Unregelmäßigkeiten von Bodenbelägen ist in Anlehnung an den verbändeübergreifenden Kommentar zur ATV DIN 18365 Bodenbelagarbeiten (Ausgabe 2016) zwischen nachfolgenden Begriffen zu differenzieren:
Farbtonabweichung: Zwischen den einzelnen Bahnen einer sonst im Farbton gleichen Bodenbelagsebene heller oder dunkler erscheinende Abweichung von der Farberscheinung.
Farbabweichung: Tatsächliche Abweichung der Farbe bzw. des Farbtons zwischen den einzelnen Bahnen einer sonst im Farbton gleichen Bodenbelagsebene.
Farberscheinung: Veränderung der Struktur, Musterung oder Florrichtung.
Reifeschleier: Vorübergehende Farbtonabweichung zwischen den einzelnen Bahnen einer sonst im Farbton gleichen Bodenbelagsebene aus Linoleum (auch als Gelbstich bezeichnet).
Dabei können Farbtonunterschiede zunächst unter Verwendung des kleinen „Graumaßstabs zur Bewertung der Änderung der Farbe nach ISO 105-A2 bzw. DIN EN 20 105-A02“ vor Ort orientierend bewertet werden. Ist dabei keine zweifelsfreie Bewertung möglich, ist der große „Graumaßstab zur Bewertung der Änderung der Farbe nach ISO 105-A2 bzw. DIN EN 20 105-A02“ heranzuziehen [Abmessungen 2 × (15 cm × 10 cm)].
Großer Graumaßstab
Dieser Graumaßstab besteht aus 5 Stufen (1 bis 5) mit jeweils zwei Feldern, ein Feld aus Standardgrau, ein Nachbarfeld mit hellerem Grau. Dabei sind Zwischenstufen möglich (1/2 bis 4/5). Für die Stufe 5 besteht dabei keine Abweichung zwischen den beiden grauen Feldern, die Stufe 1 entspricht der größten möglichen Abweichung zwischen dem Standardgrau und dem benachbarten helleren Grau.
Zur besseren Handhabung bzw. Abgrenzung des Beurteilungsfeldes ist ein Rahmen in der gleichen Größe wie der Graumaßstab vorhanden. Für die Bewertung von Farbtonabweichungen bei Bodenbelägen wird der Graumaßstab mit zwei Stufen so auf den Boden gelegt, dass der dunklere Teil des Graumaßstabs auf dem dunkler erscheinenden Bodenbelag aufliegt. Dabei wird der Graumaßstab mit dem Verhältnis im Standardgrau zum benachbarten (helleren) Grau gesucht, welcher dem vorhandenen Farbtonunterschied oder einer vorhandenen Farbtonabweichung zwischen den bahnenförmigen Bodenbelägen am besten entspricht.
Dem Grundsatz nach können damit Farbabweichungen zwischen gleichartigen Bodenbelägen verschiedener Chargen oder aber zwischen einer Bodenbelagsqualität im Anlieferungszustand gegenüber der bestellten Ware anhand einer Qualitätsprobe (Muster aus der Kollektion u. a.) bewertet werden.
Dabei werden die Stufen des Graumaßstabs von Stufe 1 bis Stufe 5 auch als Echtheitszahl bezeichnet. Die Stufe bzw. Echtheitszahl 5 wird nur dann vergeben, wenn zwischen der Qualitätsprobe und der verlegten Ware kein Unterschied zu erkennen ist.
Anwendung des Graumaßstabs in Fallbeispiel 2
Demzufolge wurde die Stufe bzw. Echtheitszahl 5 im Fallbeispiel 2 als relative Bewertung vergeben, wenn zwischen den benachbarten Bahnen der in Rede stehenden Bodenbelagsqualität augenscheinlich-visuell unter den vorhandenen Tageslichtbedingungen bzw. Kunstlichtverhältnissen kein Unterschied im Farbton vorhanden war.
Dabei entsprechen die Stufen bzw. Echtheitszahlen 4/5 und 4 analog der allgemein anerkannten Regeln der Technik produktionsbedingt unvermeidlichen Toleranzen bei der Herstellung eines Bodenbelags gegenüber dem Originalmuster und den hergestellten Chargen.
Für Farbtonabweichungen der Stufen bzw. Echtheitszahlen 3/4, 3 und 2/3 liegt die Bewertung im Ermessensspielraum des Prüfers, je nachdem, ob und inwieweit eine solche Farbtonabweichung den optischen Geltungsnutzen der Bodenbelagsebene nachhaltig negativ beeinflusst.
Eine solche Beurteilung sollte bei Tageslicht ohne direkte Sonneneinstrahlung, sonst aber bei der für die Nutzung üblichen künstlichen Beleuchtung durchgeführt werden. Dabei wird die Kennziffer bzw. Stufe des Graumaßstabs als Bewertungskriterium benannt, die als Ergebnis bei der Beurteilung von Farbtonabweichungen zwischen den einzelnen Bahnen einer Bodenbelagsebene resultiert.
Der Ermessensspielraum des Prüfers bzw. Sachverständigen ergibt sich aus einer bislang fehlenden allgemein verbindlichen Aufstellung zulässiger Toleranzen möglicher Farbtonabweichungen (textiler) Bodenbeläge und normativer Anforderungen hierzu.
Aus diesem Grunde ist seinerzeit vom BSR Bundesverband der vereidigten Sachverständigen für Raum und Ausstattung e. V., Bonn, zum einen das Merkblatt bzw. der „Leitfaden zur Ermittlung von Zeitwerten und Wertminderung von Bodenbelägen“ und/oder zum anderen das Merkblatt „Beurteilung von Farbtonabweichungen bei Bodenbelägen unter Anwendung des großen Graumaßstabs“ (z. Zt. in der Überarbeitung begriffen) erarbeitet worden.
Analog dem verbändeübergreifenden Kommentar zur ATV DIN 18365 Bodenbelagarbeiten (Ausgabe 2016) sind Farbabweichungen einer chargengleichen Anfertigung der Stufe ≥ 4 und zwischen zwei Anfertigungen bis ≤ 3/4 als produktionsbedingte unvermeidbare Farbabweichung zu tolerieren.
Ergebnis
Mithin war für das Fallbeispiel 2 unter Beachtung der Bewertungskriterien für Farbtonabweichungen nach Echtheitszahl bzw. Stufe 3 des Graumaßstabs ein Minderwert für die Werkleistungen der Bodenbelagarbeiten durch den Bodenleger gegenüber dem Bauherrn/Auftraggeber von ≤ 10 % und für die Echtheitszahl bzw. Stufe 3/4 ein Minderwert von 5 % bis 7 % entsprechend dem Vorkommen nach der Befundung der Räume in Ansatz zu bringen.
Der Autor
Dipl.-Ing. (FH) Hans-Joachim Rolof ist ö.b.u.v. Berufssachverständiger im iba-Institut Hans-Joachim Rolof GmbH, Düsseldorf. Koblenz. Stuttgart.
