Gehaltserhöhungen lohnen sich steuerlich nicht immer. Schuld daran ist die kalte Progression. Extras vom Chef können jedoch auch andere Formen haben als Geld. Dann bleiben sie steuerfrei.
Mit Sachzuwendungen, Kindergartenzuschüssen oder der Überlassung von Smartphones oder Tablets zur privaten Nutzung können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Gutes tun. Denn es muss nicht immer eine Gehaltserhöhung sein.
Der Vorteil: Viele Extras sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
Um den Spareffekt zu erreichen, dürfen die Extras allerdings nur zusätzlich gezahlt werden und nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gehören.
Wichtig zu beachten: Bei den Zusatzleistungen darf kein vertraglich vereinbarter Anspruch bestehen. Wird der Zuschuss im Arbeitsvertrag zugesichert, besteht ein Anspruch darauf – und der Steuervorteil entfällt.
Spareffekt: freiwillige Leistung tauschen
Überlegenswert kann es daher sein, eine freiwillige Leistung gegen eine andere freiwillige Leistung zu tauschen. Denkbar wäre zum Beispiel der Verzicht auf freiwillig gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gegen einen Kindergartenzuschuss.
Der Effekt: Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist ganz steuer- und sozialversicherungspflichtig, die zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlten Kita-Gebühren sind das nicht.
Wenn der Chef keine freiwilligen Leistungen zahlt und auch keine Gehaltserhöhung in Form von zusätzlich gezahlten Kindergartenzuschüssen will, besteht auch die Möglichkeit einer Bruttolohnumwandlung. Der Arbeitnehmer verzichtet dabei arbeitsvertraglich auf einen Teil seines Bruttogehalts und bekommt stattdessen steuer- und sozialversicherungsfreie Kindergartenzuschüsse. Im günstigsten Fall haben beide – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – einen positiven finanziellen Effekt.