Zahlt der Chef die Studiengebühren seiner Mitarbeiter, gelten die Studienkosten unter bestimmten Voraussetzungen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt neuerdings nun auch für die Sozialversicherung.
Studiengebühren sozialversicherungsfrei
Übernimmt ein Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung mit der Bildungseinrichtung als unmittelbarer Schuldner Studiengebühren eines Mitarbeiters, stellt die Übernahme der Studienkosten unter bestimmten Voraussetzungen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Das gilt neuerdings nun auch für die Sozialversicherung.
Zwar war die Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen für den Arbeitnehmer steuerfrei, Sozialversicherungsbeiträge wurden dagegen für diesen geldwerten Vorteil schon fällig. Durch das "Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs IV, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze" (BGBl 2009 I S. 1939) sind die Studiengebühren entgegen der bisherigen Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträge dem Arbeitsentgelt nicht mehr hinzuzurechnen.
Im Klartext bedeutet das: Ist die Übernahme der Studienkosten steuerfrei, gilt das ab 22. Juli 2009 auch für die Sozialversicherung (Nr. 15 in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgelt-Verordnung).
Praxis-Tipp: Steuer- und abgabenfrei ist die Übernahme der Studienkosten für einen Mitarbeiter stets dann, wenn eine Vereinbarung vorliegt, wonach der Arbeitnehmer die Studiengebühren zurückzahlen muss, wenn er freiwillig innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Studiums kündigt. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 der Beitragsverordnung ist es empfehlenswert, eine Bestätigung des Finanzamts über die Steuerfreiheit der übernommenen Studiengebühren bei den Lohnunterlagen aufzubewahren.