bwd Tipp Steuerproblematik für GmbH-Gesellschafter verhindern

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern steht kein Zuschlag für Feiertags- oder Nachtarbeit zu. Zahlt die GmbH einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer dennoch solche Zuschläge aus, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das führt steuerlich zu Problemen.

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer haben ein steuerliches Problem. Arbeiten sie am Wochenende, an Feiertagen oder in der Nacht, steht ihnen kein Zuschlag für Feiertags- oder Nachtarbeit zu. Zahlt die GmbH ihm dennoch solche Zuschläge aus, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Diese strenge steuerliche Sichtweise bestätigten aktuell die Richter des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil v. 14.4.2015, Az. 1 K 3431/13 E). In dem Urteilsfall war der Geschäftszweck der GmbH der Wareneinkauf in China. Nachtarbeit und Feiertagsarbeit war deshalb in dieser Firma zu erwarten. Und ein gewissenhafter Geschäftsführer zahlt sich keine Zuschläge, sondern verlangt wegen dieser speziellen Arbeitszeiten ein höheres Geschäftsführergehalt.

Urteil betrifft auch Handwerks-GmbHs 

Auf Handwerksbetriebe umgemünzt bedeutet dieses Urteil Folgendes: Weiß ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer schon heute, dass er wegen einer 24-Stunden-Rufbereitschaft häufig in der Nacht und an Feiertagen arbeiten muss, darf er sich keine Zuschläge zum Festgehalt genehmigen, wenn es soweit ist. Er muss von Anfang an ein höheres Festgehalt vereinbaren, dass jedoch weiterhin fremdüblich sein muss.

Es gibt jedoch noch einen weiteren Ausweg, trotz vereinbarter Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Bekommt ein in der GmbH angestellter Fremd-Geschäftsführer ein identisches Gehalt und identisch hohe Zuschläge, sind die Zuschläge fremdüblich und können vom Finanzamt nicht steuerlich gerügt werden.

Nachweis über Nachtarbeit 

Hier ist jedoch noch eine weitere Hürde zu nehmen: Neben dem internen Fremdvergleich muss dem Finanzamt noch nachgewiesen werden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich in der Nacht oder an Feiertagen gearbeitet hat (BFH, Urteil v. 3.8.2005, Az. I R 7/05).

Tipp: Eine verdeckte Gewinnausschüttung gilt es unbedingt zu vermeiden. Denn hier werden der GmbH die fremdunüblichen Zuschläge dem zu versteuernden Einkommen zugeschlagen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH muss in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge versteuern.