Bei der Privatnutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen winken nach der 1-Prozent-Regelung Vergünstigungen. Welche Werte bis 2015 gelten.
Nutzt ein Unternehmer betriebliche Elektrofahrzeuge oder ein Arbeitnehmer ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen, winken bei der Ermittlung der zu versteuernden Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung seit 2013 Vergünstigungen.
Bei Ermittlung des Privatanteils nach der 1-Prozent-Regelung mindert sich der Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge um:
- 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität bei Anschaffung bis zum 31. Dezember 2013. Dieser Minderungsbetrag sinkt bei Anschaffungen in den Folgejahren um jeweils 50 Euro.
- 450 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität bei Anschaffung bis zum 31. Dezember 2014.
- 450 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität bei Anschaffung bis zum 31. Dezember 2015.
Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt ein betriebliches Elektrofahrzeug. Der Bruttolistenpreis beträgt 40.000 Euro. Für die Batterie darf dieser Bruttolistenpreis nach dem obigen Kürzungsschema um 8.000 Euro gemindert werden. Folge: Der zu versteuernde Anteil für die Privatnutzung beträgt pro Monat 320 Euro (32.000 Euro x 1 Prozent).
bwd Tipp: Die Minderung des Bruttolistenpreises bei der Ermittlung zu versteuernden Privatnutzungsanteils hat keine Auswirkung auf die Abschreibung. Abgeschrieben werden auf sechs Jahre verteilt die vollen 40.000 Euro in unserem Beispiel.