Steuertipp Steueranrechnung für Handwerksleistungen

Kunden, die Handwerksleistungen in ihrem Privathaushalt in Auftrag geben, dürfen in ihrer Einkommensteuererklärung grundsätzlich eine Steueranrechnung von 20 Prozent der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung und der darauf entfallenden Umsatzsteuer, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr, beantragen. Bei Fragen von Kunden hilft ein aktuelles Faltblatt.

Steueranrechnung für Handwerksleistungen

Kunden, die Handwerksleistungen in ihrem Privathaushalt in Auftrag geben, dürfen in ihrer Einkommensteuererklärung grundsätzlich eine Steueranrechnung von 20 Prozent der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung und der darauf entfallenden Umsatzsteuer, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr, beantragen. Bei Fragen von Kunden hilft ein aktuelles Faltblatt.

Da Handwerker keine Steuerprofis sind, sollten sie sich bei Auskünften zur Höhe der Steueranrechnung und zu den Voraussetzungen besser zurückhalten. Doch ganz im Regen stehen lassen müssen Handwerksbetriebe ihre Kunden dennoch nicht. Das Ministerium für Finanzen Brandenburg hat in einer Pressemitteilung von 6. Mai 2009 (PM 25/2009) darauf hingewiesen, dass unter finanzamt.brandenburg.de (pdf-Dokument) kostenlos ein aktuelles Faltblatt zur Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerksleistungen abrufbar ist.

bwd-Tipp: Möchten Kunden also Infos rund um das Thema Steueranrechnung nach § 35a Abs. 2 EStG, sollten diese auf das genannte Faltblatt im Internet hingewiesen werden.