Sind Sie selbständig und ziehen privat um, kann Ihnen dieser Umzug durchaus Steuervorteile verschaffen. Es gibt zwei Möglichkeiten: Ist der Umzug betrieblich veranlasst, dürfen Sie die Umzugskosten inklusive einer Pauschale als Betriebsausgaben abziehen. Ist der Umzug privat veranlasst, winkt für die Umzugskosten eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Variante 1: Betriebsausgabenabzug für betrieblichen Umzug
Ziehen Sie privat um, kann dieser Umzug in den Augen des Finanzamts tatsächlich als betrieblicher Umzug eingestuft werden. Das ist immer dann der Fall, wenn Sie sich durch den Umzug eine Stunde täglich für die Hin- und Rückfahrt zur Arbeit sparen.
Abziehbar als Betriebsausgaben ist neben den Kosten für die Umzugsspedition auch eine Umzugskostenpauschale (BMF, Schreiben v. 6.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/08/10007). Die pauschalen Betriebsausgaben betragen bei Beendigung des Umzugs ab dem 1.3.2015 für
- Ledige: 730 Euro
- zusammenveranlagte Ehegatten: 1.460 Euro
- jede mitumziehende Person: 730 Euro
Variante 2: Steueranrechnung für private Umzüge
Sparen Sie sich durch dem Umzug täglich keine Stunde Fahrtzeit, dürfen Sie für die an eine Umzugsfirma geleisteten Zahlungen nach § 35a Abs. 2 EStG eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragen. Die Steueranrechnung beträgt 20 Prozent der abgerechnete Leistung, maximal 1.200 Euro pro Jahr.
Voraussetzungen: Sie müssen eine Rechnung von der Umzugsfirma erhalten und den Rechnungsbetrag überwiesen (unbar bezahlt) haben.
Tipp: Ist der Ehegatte im Handwerksbetrieb angestellt und Sie sparen sich durch den Umzug beide eine Stunde Fahrtzeit täglich, dürfen die Umzugskosten sowie die Pauschale insgesamt nur einmal abgezogen werden. Empfehlenswert ist der Abzug als Betriebsausgaben beim Selbständigen, weil sich dadurch die Gewerbesteuerbelastung mindern kann.