In Tennisanlagen kommen häufig getuftete Velours-Teppichbodenbeläge zum Einsatz. Im Verschleißfall können sie durch einen textilen Bodenbelag oder einen Sportboden ersetzt werden. Bei Planung und Ausführung bestehen allerdings besondere Herausforderungen.
Ein Sportverein einer Stadt im Westen Deutschlands beabsichtigte die Erneuerung des vorhandenen Teppichbodenbelags für die Tennisabteilung durch einen speziellen Sportboden.
Sachverhalt zum Sportboden
Die Mehrplatz-Tennisanlage wurde im Jahr 1978/1979 errichtet. Dabei ist die Fußbodenkonstruktion mit dem Sportboden erdreichangrenzend ausgebildet:
- Auf einer Frostschutzschicht liegt eine Schotterschicht vor,
- darauf ein bituminöser Unterbau (Bitumenkiesschicht) mit anschließender Asphalt-Feinbetonschicht nach DIN 18035 „Sportplätze – Freianlagen für Spiele und Leichtathletik“.
- Auf diesem Untergrund ist dann ein getufteter Velours-Teppichbodenbelag in 1979 vollflächig verlegt worden.
- Dieser textile Bodenbelag ist nach entsprechendem Verschleiß altersbedingt in 2014 zurückgebaut und nach Angebot eines Fachunternehmens erneuert worden.
Dabei wurde vom Auftragnehmer ein spezieller, punktelastischer Sportboden mit ITF-Zertifizierung eingebaut:
- Untergrundvorbereitung mit Primer (2k)
- Verlegung einer DIN geprüften Gummimatte (Rollenware als 4 mm Gummidämpfungsmatte)
- Porenfüller (2k) mit Quarzsand
- Farbige Beschichtung auf Acrylatbasis (2k) als Top Coat
Die Ausführung erfolgte im Juli / August 2014 und war am 11.08.2014 beendet. Zum Ausführungszeitpunkt soll damals ein feuchtwarmes Klima mit regnerischen Witterungsverhältnissen vorgelegen haben. Hinsichtlich der Temperierung der Mehrplatz-Tennisanlage wurde mitgeteilt, dass eine Be-/Entlüftung vorliegt. Bei Bedarf wird die Raumluft erwärmt (eine Befeuchtung erfolgt dabei nicht). Während der Ausführung des Sportbodens soll die Klimaanlage in Betrieb gewesen sein. Infolge der kritischen Witterungsbedingungen habe man seinerzeit durch den Auftragnehmer auch Ventilatoren (4 Ventilatoren im Bereich der Raumecken) vorgehalten, damit der Sportboden innerhalb der geplanten Zeit fertiggestellt werden konnte.
Zur Unterhaltsreinigung verwendete der Tennisverein nach der Abnahme eine Reinigungsmaschine (Bürstsauger). Dabei erfolge die Reinigung im Winter ca. dreimal wöchentlich. Die Reinigungsmaschine werde dabei ausschließlich trocken betrieben. Der Reinigungsbedarf bestehe hauptsächlich im Abrieb der aus Filzbezug bestehenden Tennisbälle.
Vorliegend begann die Saison im September 2018 und endete im April 2019. Im Sommer werde die Mehrplatz-Tennisanlage vor allem bei kritischen Witterungsbedingungen benutzt, da die Freiplätze dann nicht bespielbar sind. Ansonsten erfolgt im Sommer an bestimmten Tagen auch die Bespielung der Mehrplatz-Tennisanlage mit Einzelspielen und Doppelspielen. Die übliche Nutzungsdauer beträgt im Spielbetrieb 8 bis 10 Stunden pro Tag. Eine Ballwurfmaschine war nur kurzzeitig in Betrieb. Andere Sportarten als Tennis werden in der in Rede stehenden Mehrplatz-Tennisanlage nicht betrieben.

Schadensbild des Sportboden
Nach Fertigstellung des Sportbodens Mitte August 2014 wurde der Spielbetrieb entsprechend im Herbst / Winter 2014 wieder aufgenommen. Dabei sollen bereitsim Winter 2014 erste kleine Risse und lokal auch Enthaftungen vorgelegen haben. Deshalb erfolgte eine Mängelrüge. Aufgrund der Mängelrügen des Sportvereins hatte der Auftragnehmer im Jahre 2018 an 120 bis 150 Stellen unabhängig voneinander in mehr oder weniger erheblichem Umfang eine Nachbesserung durchgeführt. Der Sportverein teilte dem Auftragnehmer durch erneute Mängelrügen Ende 2018 mit, dass seither wiederum an 20 bis 50 Stellen der Mehrplatz-Tennisanlage erneut gleichartige Schäden unabhängig voneinander an anderen Stellen entstanden seien. Eine erneute Mängelbeseitigung lehnte der Auftragnehmer ab. Zur Klärung des Sachverhalts wurde daher im Mai 2019 vom Bauherrn ein Sachverständiger des iba-Institut beauftragt. Dieser sollte im Sinne einer Zustandsfeststellung den Istzustand ermitteln.
Welche Regelwerke gibt es?
DIN V 18 032, Teil 2 „Sporthallen – Hallen für Turnen, Spiele und Mehrzwecknutzung – Teil 2: Sportböden; Anforderungen, Prüfungen.“ Diese z. Zt. noch als Vornorm vorhandene Fassung (aktuelle Aussage: 2001-04) definiert Anforderungen und Prüfungen für Sportböden. Geprüft wird der gesamte Aufbau. Das Ergebnis umfasst z. B. Daten zur Durchbiegungsmulde und zur Ballreflexion.
DIN EN 14 904 „Sportböden – Mehrzweck-Sporthallenböden – Anforderungen“ (Stand: 2006-06). Diese Norm legt Anforderungen an Sportböden für Hallen und Räume für Sport und Mehrzwecknutzung fest. Eingeschlossen sind auch Bodensysteme mit Unterkonstruktion und Oberbelägen. Diese sind entweder vorgefertigt oder vor Ort gefertigt bzw. durch Kombinierung beider Verfahren gefertigt. Ferner wird die Bewertung der Übereinstimmung von Produkten mit den Anforderungen dieser Norm festgelegt. Die Norm gilt nicht für Tennishallen. Die Anwendung dieser Norm unterliegt der Vertragsfreiheit von Auftraggeber und Auftragnehmer.
DIN EN 14 904 „Sportböden – Mehrzweck- Sporthallenböden – Anforderungen“ (Stand: Norm-Entwurf 2015-09). Dieser europäische Norm-Entwurf legt Anforderungen an Mehrzweck-Sportböden fest. Diese sind für die Verwendung in Sporthallen ausgelegt. Und werden beispielsweise für eine oder mehrere der folgenden Sportarten genutzt:
- Volleyball,
- Basketball,
- Badminton,
- Kleinfeldfußball,
- Handball,
- Sportunterricht usw.
Dieser Norm-Entwurf sieht die Konformitätsbewertung von Produkten vor, einschließlich ihrer Oberbeläge (Spielebene) und Tragschichten. Diese sind entweder vorgefertigt oder vor Ort gefertigt bzw. durch Kombinierung beider Verfahren gefertigt. Dieser europäische Norm-Entwurf gilt nicht für Kunststoffrasen oder textile Bodenbeläge für Hallen. Die Anwendung dieser Norm unterliegt der Vertragsfreiheit von Auftraggeber und Auftragnehmer.
Vorgaben durch die International Tennis Federation (ITF). Durch das ITF wurden die Court Pace Classification Programme entwickelt. Hiermit soll den Käufern von solchen Sportböden die Entscheidung erleichtert werden, über die Art und Geschwindigkeit des Tennisbodens zu bestimmen. Dabei sollen die Anforderungen für den Spielbetrieb berücksichtigt werden. Die ITF klassifiziert die Beläge nach ihrem Court Pace Rating in eine von fünf Kategorien:
- 1 Langsam,
- 2 Mittellangsam,
- 3 Mittel,
- 4 Mittelschnell,
- 5 Schnell.
Ein Oberflächenprodukt, das in der Liste der ITF-klassifizierten Oberflächen aufgeführt ist, wird ausschließlich auf der Grundlage seiner Court-Pace-Bewertung eingestuft. Die ITF-Klassifizierung impliziert keine Form der ITF-Genehmigung oder -Billigung.
Was sie aushalten müssen und welche Optimierungen Schäden vorbeugen können
Gewalteinwirkung durch Tennisschläger oder sportfunktionelle Nutzung:
Es war der Frage nachzugehen, ob und inwieweit der Verlust des Schlägers eines Tennisspielers gegenüber der Fortbewegung des Spielers einen Einfluss auf die Schäden hat.
Beschaffenheit des Sportbodens:
Dabei ist zunächst die Dicke der Gummidämpfungsmatte
- mit 4 mm (als Bausoll vereinbart)
- gegenüber 7 mm (vom Auftragnehmer angeboten)
des Sportbodens zu beachten.
Tatsache ist, dass eine 7 mm dicke Gummidämpfungsmatte
- einen Kraftabbau von 25% nach DIN V 18 032-2 „Sporthallen – Hallen für Turnen, Spiele und Mehrzwecknutzung – Teil 2: Sportböden; Anforderungen“ (April 2001) aufzeigt und
- einen Kraftabbau von 23% nach DIN EN 14 904 „Sportböden – Mehrzweck-Sporthallenböden – Anforderungen“ (Juni 2006) ermöglicht.
Demgegenüber zeigt eine 4 mm dicke Matte einen Kraftabbau von 17% bzw. 15% auf. Ferner werden vertikale Verformungen durch auftreffende Bälle u.a. Beanspruchungen aus dem Spielbetrieb von 0,7 mm bei einer 4 mm dicken Matte auf 1,0 mm für eine 7 mm dicke Matte bzw. 0,9 mm Verformung (je nach o.g. Normung) erhöht. Diese abweichenden, materialspezifisch kennzeichnenden Merkmale treten bei sonst dem Grundsatz nach vergleichbaren Eigenschaften aller Matten auf. Unabhängig von der Dicke für die Schlagfestigkeit, vertikaler und oder gewinkelter Ballreflexion und Resteindruck. Bei den Anforderungen für das Verhalten bei rollender Last wird für alle Matten unabhängig von der Dicke nach DIN V 18 032-2 ein Prüfergebnis von > 1000 N gefordert. Für diesen Nachweis müssen bei Prüfung nach DIN EN 14 904 dann Messwerte von > 1500 N erreicht werden.
Mithin: Eine 7 mm dicke Gummidämpfungsmatte bedeutet
- einerseits einen um 50% bis 70% höheren Kraftabbau und 30% bis 50% höhere vertikale Verformungen der in den Sportboden eingeleiteten Beanspruchungen.
- Und: als Folge nicht nur geringeren Verschleiß bzw. spätere Ermüdung durch verzögerte Alterung des Sportbodens,
- sondern relativiert zum anderen dadurch auch die Ermüdung der Spieler, reduziert den Gelenkverschleiß und erhöht den Spielkomfort.
Ergo: Eine 7 mm dicke Gummidämpfungsmatte hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu den vielzähligen Fehlstellen und Ausbrüchen im Sportboden der Mehrplatz-Tennisanlage geführt. Dem Gesetz der Logik folgend wäre sie aus heutiger Rückschau betrachtet damals die bessere Alternative gewesen!
Beanspruchungen durch Tennisspieler
Im Bauwesen versteht man unter Beanspruchungen die Ergebnisse äußerer Einwirkungen (Kräfte, Zwängungen, Verschiebungen u. a.) auf Baustoffe. Unter Beanspruchbarkeit werden die Widerstände (Druck- oder Zugfestigkeiten) von Baustoffen betrachtet und bewertet. Idealerweise ist für ein statisches Gleichgewicht das Verhältnis von Beanspruchungen zur Beanspruchbarkeit ≤ 1.
In der Statik unterscheidet man:
- Druck (in Richtung einer Stabachse; entgegenkommende Kräfte),
- Zug (in Richtung der Stabachse; gegenläufig/auseinanderdriftend) und
- Biegung (Belastung quer zur Stabachse; konkave/konvexe Verformung).
In der technischen Mechanik wird zusätzlich differenziert zwischen:
- Torsion (Verdrehung um die Längsachse, gegenläufig),
- Schub (entgegengesetzte Wirkungskräfte auf parallelen Wirkungslinien) und
- Scherung (Kräfte mit parallelen Wirkungslinien in versetzter Richtung).
Im Bereich der Fußbodentechnik kommen aus den vorgenannten Begriffen aus der Nutzung von Oberböden wie dem in Rede stehenden Sportboden durch Personen insbesondere im Spielbetrieb von Tennisanlagen resultierende Dreh-, Schub- und Walkbeanspruchungen entsprechende Bedeutung zu. Diese werden temporär durch Scher- und Druckbeanspruchungen überlagert. Ein Tennisspieler geht zum Aufschlag (Walkbeanspruchung), dreht sich in den Abschlag (zusätzliche Drehbeanspruchung). Er läuft los und beschleunigt zum Netz (Schubbeanspruchung). Dann bremst er abrupt ab (Scherbeanspruchung), springt – hebt ab und landet (Druckbeanspruchung) wieder. Um: je nach Ergebnis wieder zum Aufschlag zu laufen oder erneut zu beschleunigen.
Diese Dreh-, Schub- und Walkbeanspruchungen einhergehend mit Scher- und Druckbeanspruchungen bedeuten dabei keine statische mechanische Beanspruchung. Sie sind eine dynamische Krafteinleitung in den Oberboden. Im Gegensatz zur statischen Beanspruchung äußert sich die dynamische Beanspruchung weitaus kritischer in Bezug auf die Werkstoff-Festigkeit (hier: Sportboden, genauer – Gummidämpfungsmatte).
Diese Beanspruchungen werden dabei je nach (Größe und) Gewicht über das (Sport-) Schuhwerk des Spielers auf den Sportboden eingeleitet. Es kommt zur Beanspruchung durch Kraft (N) pro Fläche (m²). Zum Vergleich: In anderen Bereichen wie Hallenböden werden solche Kräfte beispielsweise von Flurförderzeugen (Gabelstapler) über deren Räder auf Bodenbeläge übertragen und als Radpreßlasten berechnet. Gleiches gilt für Bürodrehstühle auf z.B. textilen Bodenbelägen. Betrachtet wird im Schadensfall (Abrieb/ Verschleiß, Versagen der Schichtenfolgen) auch manchmal die Beanspruchung von Stöckelschuhen auf Parkettböden (Eindruckstellen).
Ergo: Dabei handelt es sich vorliegend bei der durch die Tennisspieler ausgelösten Frequentierung um mehr oder weniger breite Auflagerungen und Beanspruchungen durch (Sport-) Schuhwerk verschiedener Größe (36-45) bei unterschiedlicher Besohlung. Mithin entsteht eine stumpfe Beanspruchung mit dynamischer Krafteinleitung auf den Sportboden.
Befunde für den Sportboden
Die Tennishalle war der Nutzung entsprechend für den Spielbetrieb eingerichtet vorzufinden. Es handelt sich um eine Mehrplatz-Tennisanlage aus drei Tennisspielfeldern mit 2.020 m² Nutzfläche. Der Sportboden zeigte eine grüne Umrandung mit dunkelblauen Spielfeldern und weißen Markierungen. Bei der Befunderhebung resultierten folgende Ergebnisse:
Es waren Farbtonunterschiede in geringem Umfang erkennbar. Dabei handelte es sich offensichtlich um Ausbesserungsstellen des Sportbodens. Weiterhin waren vereinzelt punktförmig, kreisrund bis oval Fehlstellen im Top Coat des Sportbodens vorhanden. Im Einzelnen ergaben sich weitere Feststellungen:
- Im Spielfeld 1, 2 und 3 waren am Sportboden zahlreiche Fehlstellen in der Oberfläche des Sportbodens vorhanden.
- Im dunkelblauen Sportboden zeigten sich dabei kreisrunde bis ovale Farbtonunterschiede (Ausbesserungsstellen).
- In der grünen Umrandung waren Fehlstellen in der Oberfläche des Sportbodens vorhanden. Hier zeigte sich auch ein lokaler Abrieb.
- Zwischen Spielfeld 1, 2 und 3 war in der grünen Umrandung ein Abrieb zu erkennen und kreisrunde bis ovale Fehlstellen.
- Vorgezeigt wurde die vor Ort eingesetzte Reinigungsmaschine (Bürstsauger).
Weitere Feststellungen:
Direkt an der Oberfläche von Fehlstellen im dunkelblauen Sportboden oder in der grünen Umrandung war der Top Coat des Sportbodens lokal abgenutzt vorzufinden. Der andersfarbige Untergrund (Dämpfungsmatte) scheint durch. An anderen Stellen wiederum war nicht nur der Top Coat abgetragen, sondern es lagen Fehlstellen
- in der oberflächennahen Randzone bzw.
- in der Gummidämpfungsmatte des Sportbodens
vor. Vereinzelt war an Fehlstellen der gesamte Sportboden in einem Durchmesser von ca. 30 mm abgetragen worden. D.h. die Fehlstelle reichte bis auf den Untergrund. Dabei zeigte eine makroskopische und mikroskopische Inspektion, dass hier eine Art von Gittergewebe sichtbar wird.
Vorspielen eines Videos:
Ein Vertreter des Sportvereins zeigte ein Video, das klären sollte, wie die lokal entstandenen Fehlstellen bzw. Beschädigungen aus Sichtweise des Auftraggebers entstanden sind. Ein Tennisspieler platzierte mit beherztem Aufschlag den Tennisball über das Netz auf die gegnerische Seite des Spielfeldes. Dabei rutschte dem Spieler mit Vehemenz der Schläger aus der Hand. Dieser prallte mit enormer Geschwindigkeit mit dem umlaufenden Randbereich der Bespannung auf den Sportboden. Resultat war eine verletzte Oberfläche des Sportbodens mit einer Fehlstelle im Top Coat.
Weitere Ursachenforschung:
Auf Bitte des Sachverständigen wurde der im Video dargestellte Schadensfall nochmals nachvollzogen.
- Dabei hat zunächst der Vertreter des Auftragnehmers selbst einen Aufschlag improvisiert. Er hat dabei den Schläger (Typ Ti 2 - String Pattern: 18 m/19 c, Wilson 2.2 - Hersteller: Head) aus der Hand rutschen lassen. Durch den Aufprall des Schlägers konnte an der Oberfläche des Sportbodens keine Fehlstelle oder Beschädigung hervorgerufen werden (Versuch 1).
- Im Anschluss daran hat der Vertreter des Auftraggebers, Mitarbeiter des Tennisvereins, selbst einen Versuch durchgeführt. Dabei erfolgte wiederum der Aufschlag, wobei dem Vertreter der Antragsgegnerin mit Vehemenz der Schläger gleichen Typs wie oben aus der Hand rutschte. Dieser traf mit enormer Geschwindigkeit auf den Sportboden. Das Resultat war dann eine Beschädigung des Sportbodens (siehe Abbildung Versuch 2).
Weiterhin erfolgte eine makroskopische und mikroskopische Inspektion von Fehlstellen im Top Coat und den Ausbruchstellen des Sportbodens. Dabei ließ sich erkennen, dass
- im Bereich von Abrieb des Sportbodens krakeleeartige Rissbildungen im Top Coat vorliegen (> 0,01 mm bis < 0,05 mm) und
- die Gummidämpfungsmatte in den Rissflanken sichtbar wird.
Ergebnisse der Befunde
Aus den Ergebnissen der Befunde im Rahmen der Inaugenscheinnahme vor Ort ergaben sich in der Tennishalle keine Anzeichen oder Hinweise für eine Fehlerhaftigkeit des punktelastischen Sportbodens. Bei einer Auseinandersetzung mit
- den normativen Anforderungen nach DIN 18 032, Teil 2 „Sporthallen – Hallen für Turnen, Spiele und Mehrzwecknutzung – Teil 2: Sportböden; Anforderungen, Prüfungen“ sowie
- den Vorgaben der DIN EN 14 904 „Sportböden – Mehrzweck-Sporthallenböden – Anforderungen“
waren ebenso keine Anzeichen für abweichende Eigenschaften von den hier geforderten Voraussetzungen für den Sportboden festzustellen.
Eine Recherche hinsichtlich der Eignung der Gummidämpfungsmatte erbrachte, dass vom Hersteller eine Auslobung für den „(…) Einsatz als Elastikschicht im Bereich Tennis (…)“ erfolgt. Auf Nachfrage wurde vom Hersteller ausgeführt, die „(…) Elastikschicht ist für normalen sportlichen Gebrauch und Nutzung geeignet. Eine Beschädigung der Elastikschicht durch eine Gewalteinwirkung durch einen stumpfen Gegenstand kann nicht als sportfunktionelle Nutzung angesehen werden. Ist also demnach auch kein Qualitätsmangel des Produkts(…)“.
Der Auftragnehmer erläuterte, dass seinerzeit in den Vertragsunterlagen keine Gewährleistung für sogenannte Microcracks übernommen wurde. Darunter sind stumpfe, mechanische Belastungen zu verstehen, welche
- den Sportboden mechanisch überstrapazieren und
- zu kleineren Beschädigungen infolge von Rissbildungen / Rissmarkierungen führen.
Der Sportboden wird hierdurch nachhaltig beschädigt. Außerdem erwiderte der Auftragnehmer auf die Mängelrüge, dass der Auftraggeber aus Kostengründen den in Rede stehende Sportboden mit einer 4 mm dicken Gummidämpfungsmatte beauftragt hat.
- Bei einer 7 mm dicken Schicht bestehe ein 25 %-iger Kraftabbau,
- demgegenüber bei der 4 mm dicken Gummidämpfungsmatte ein 12 %-iger Kraftabbau.
Schadensursache
Auf Basis der festgestellten Befunde anlässlich des Gutachtertermins und der Auswertung der Unterlagen zum Sportboden kann festgestellt werden:
- Offensichtlich kommt es bei (unbeabsichtigtem) Verlust des Schlägers durch Aufschlag beim Aufprall des Schlägers an der Oberfläche des Sportbodens infolge der stumpfen mechanischen Beanspruchung zu Mikrorissen im Top Coat.
- Infolge weiteren Gebrauchs des Sportbodens kann es dadurch wegen der Kerbspannungen zu einem Weiterreißen der im Verbund aufgebrachten Schichtenfolgen. Dadurch bedingt kann es zum lokalen Ausbruch und zu Kratern in der Gummidämpfungsmatte kommen.
Hinsichtlich der Frage einer fehlerfreien Ausführung des Sportbodens durch den Auftragnehmer sind folgende Fehlerquellen benannt:
- Die zum Abmischen vom Porenfüller (2k) verwendete Schichtenfolge auf der Gummidämpfungsmatte wurde mit ungeeigneter Menge an Zuschlag (Sandmischung) zum Bindemittel verwendet.
- Die verwendete Charge zeigte zum damaligen Zeitpunkt der Verarbeitung abweichende Eigenschaften zu den herstellerseitigen Auslobungen auf.
- Ungeeignete klimatische Bedingungen in der Tennishalle. Zu hohe Luftfeuchtigkeit konnte in Abhängigkeit der Lufttemperatur möglicherweise im Juli/August 2014 zu einer Beeinträchtigung der Schichtenfolgen aus Porenfüller (2K) und farbiger Beschichtung auf Acrylatbasis (2k) als Top Coat beigetragen haben. Dadurch konnten möglicherweise bedingt (Mikro-) Risse im Top Coat des Sportbodens entstehen.
Wie sanieren?
Zur Beseitigung der Schäden kann zwischen den nachfolgenden Varianten unterschieden werden:
Variante A: Eine Nachbesserung von > 20 bis < 50 Stellen mit Schäden (Abrieb, Fehlstellen im Top Coat und lokale Ausbrüche/Krater in der Gummidämpfungsmatte), wie bereits im Jahr 2018 an > 120 bis < 150 Stellen durch den Auftragnehmer vorgenommen wurde (Kosten hierfür: dann Auftragnehmer). Nach Abschluss dieser Maßnahmen dann ein Wartungsvertrag mit dem Auftraggeber (Tennisverein) mit regelmäßiger, mindestens jährlicher Inspektion des Sportbodens nach Spielende einer Saison und Nachbesserung ähnlicher nutzungsbedingter Schäden vor Beginn der neuen Spielzeit (Kosten hierfür: dann Auftraggeber).
Variante B: Falls Variante A zwischen den Parteien nicht einvernehmlich hergestellt werden kann: Rückbau des Sportbodens durch Erneuerung eines geeigneten Oberbodens. Hierfür ist möglich ein Sportboden ähnlicher Art und Weise wie hergestellt, jedoch mit einer 7 mm dicken Gummidämpfungsmatte gegenüber der bisherigen 4 mm dicken Schichtenfolge. Dabei zeigt eine 7 mm dicke Gummidämpfungsmatte einen höheren Kraftabbauwert auf als eine 4 mm dicke Schichtenfolge.
Variante C: Andernfalls ist als Sportboden Velours-Teppichbelag zu verwenden. Einen solchen textilen Oberboden hatte der Auftragnehmer bereits seit Errichtung der Mehrplatz-Tennisanlage im Jahr 1978/1979 bis zur Erneuerung mit dem streitgegenständlichen Sportboden im Jahr 2014 verwendet.
Ob und inwieweit eine solche Fehlerhaftigkeit der vorgenannten Schichtenfolgen (auch in gegenseitiger Überlagerung) beim Einbau des Sportbodens zu den entstandenen Schadensbildern führten, hätte nur durch entsprechende Probenentnahmen und Laboruntersuchungen nachvollzogen werden können. Hierzu waren jedoch Probenentnahmen aus dem Sportboden nicht möglich, da der Spielbetrieb dann nicht mehr gegeben gewesen wäre.
Weiterhin aufzuzeigen war, dass der Tennisverein nach der Abnahme keine Erstpflege mit geeignetem Reinigungsmittel vor Inbetriebnahme des Sportbodens und ausschließlich temporäre Unterhaltsreinigungen vorgenommen hatte. Auch ist keine Zwischenreinigung erfolgt und keine periodische Grundreinigung vorgenommen worden.
Die Empfehlungen des Auftragnehmers sowie des Herstellers des Sportbodens umfassen auch Hinweise, dass ein solcher Oberboden mit dünnschichtigen Oberflächen wie Beschichtungen oder Versiegelungen in Abhängigkeit der Nutzung und Frequentierung und damit planmäßig einhergehendem Verschleiß durch Abrieb (ähnlich dem Verlust von Profiltiefe bei Reifen von Kfz) je nach Notwendigkeit teilweise oder ganzflächig zu überarbeiten ist. Nur bei solchen periodischen Wartungsmaßnahmen kann die sportfunktionelle Eigenschaft des Hallenbodens langfristig erhalten bleiben. Andernfalls droht aufgrund irreversibler Schädigungen der Totalverlust mit hohen Kosten der Wiederherstellung durch komplette Erneuerung des Sportbodens.
Daher hatte der Auftragnehmer dem Tennisverein bei der Angebotsphase einen entsprechenden Wartungsvertrag gegen Vergütung bei Nachweis der Notwendigkeit angeboten. Ohne solche Wartung folgen regelmäßig Gewährleistungsausschlüsse bzw. -einschränkungen, wenn der Kunde aus Kostengründen solche Wartung und Pflege nicht beauftragen möchte. Eine ähnliche Vorgehensweise ist dem Verbraucher aus dem Bereich der Haustechnik bekannt, wenn die Heizung erneuert wird.
Sportboden in Tennishalle – Fazit
Mithin können aus technischer Sichtweise des Sachverständigen als maßgebliche Schadensursache neben fraglichen handwerklichen Fehlern vor allem ein individuelles Nutzerverhalten durch die Spieler des Tennisvereins und auch unterlassene Pflege und Wartung durch den Tennisverein das (wiederkehrende!) Ereignis der Schadensbilder am Sportboden erklären. Da jeder Auftragnehmer dem Grundsatz nach den Erfolg seiner Werkleistungen gegenüber dem Auftraggeber schuldet, bedarf es hinsichtlich der Einstandspflichten oder werkvertraglicher Konsequenzen zwischen dem Tennisverein und dem Auftragnehmer einer abschließenden juristischen Würdigung durch das erkennende Gericht.
Der Autor
Dipl.-Ing. (FH) Hans-Joachim Rolof, ist ö.b.u.v. Berufssachverständiger im iba-Institut Hans-J. Rolof GmbH, Düsseldorf.Koblenz.Stuttgart.

