Schon Ende Mai ist es wieder soweit. Dann erwarten die Finanzämter die Einkommensteuererklärung für 2014. Um die Steuerlast 2014 so weit wie möglich drücken zu können, gibt es verschiedene Steuersparmöglichkeiten. Hier drei Top-Steuerspartipps, mit denen das Projekt "Steuern senken" klappen könnte.
Privatfahrzeug verhindert Steuer auf Privatnutzung
Haben Sie für ein betriebliches Fahrzeug kein Fahrtenbuch geführt, können Sie die Besteuerung einer Privatnutzung verhindern, indem Sie das Finanzamt darauf hinweisen, dass Sie im Privatvermögen ein vergleichbares Privatfahrzeug besitzen und nutzen (BMF, Schreiben v. 22.8.2013, Az. IV C 6 – S 2177/08/10001:017).
Ausstandsfeier auf Kosten des Finanzamts
Sind Sie 2014 in Ruhestand gegangen oder haben 2014 mit Kollegen einen Ausstand wegen eines Arbeitgeberwechsels gefeiert? Wenn ja, können Sie die hierbei entstandenen Kosten als Werbungskosten geltend machen (FG Hessen, Urteil v. 23.4.2013, Az. 3 K 11/10).
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Es wurden nur Kollegen eingeladen und keine Verwandten oder Bekannten
- Die Ausstandsfeier fand während der Dienstzeit statt
- Die Feier fand in Räumen des Arbeitgebers statt
- Der Arbeitgeber erlaubte den Kollegen die Teilnahme an der Ausstandsfeier
Pflegepauschbetrag für Pflege fremder Personen?
Betreuen Sie eine pflegebedürftige Person in Ihrem oder in deren Haushalt, können Sie nach § 33b Abs. 6 EStG unter folgenden Voraussetzungen einen Pflegepauschbetrag von 924 Euro pro Jahr beantragen:
- Die Pflegeperson ist hilflos (Pflegestufe III oder Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis)
- Sie pflegen die pflegebedürftige Person zumindest teilweise selbst
- Sie haben durch Ihre Pflegetätigkeit keine Einnahmen erzielt.
Alternativ zu dem Pflegepauschbetrag können Sie dem Finanzamt auch höhere Kosten im Zusammenhang mit der Pflege nachweisen. Von diesen zieht das Finanzamt anders als beim Pflegepauschbetrag eine zumutbare Eigenbelastung ab.
Tipp: Haben Sie eine Person nachweislich gepflegt, obwohl Sie dazu gesetzlich nicht verpflichtet waren und erben von dieser Person Vermögen, steht Ihnen neben dem persönlichen Freibetrag bei der Erbschaftsteuer ein weiterer Freibetrag zu. Dieser Freibetrag für Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG beträgt 20.000 Euro.