In bestimmten Fällen droht dem Auftraggeber, dass er die Umsatzsteuer zweimal zahlen muss, aber nur einmal Vorsteuer geltend machen kann.
Sofort Einspruch einlegen
Erhält ein Unternehmer eine Rechnung über Bauleistungen und erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen, greifen die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. Danach darf die Rechnung nur Netto gestellt werden und der Auftraggeber hat die Umsatzsteuer beim Finanzamt anzumelden. Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, darf er in gleicher Höhe Vorsteuer geltend machen.
Probleme kommen mit Zahlungsunfähigkeit
Problematisch wird es, wenn die Vertragspartner davon ausgegangen sind, dass die Steuerschuldnerschaft nicht abzuwenden ist und das Finanzamt das anders sieht. In diesem Fall passiert Folgendes: Der Auftraggeber zahlt den Bruttobetrag an den Rechnungsteller und das Finanzamt verlangt die Umsatzsteuer von ihm erneut nach § 13b UStG. Ist der leistende Unternehmer zahlungsunfähig, muss der Auftraggeber die Umsatzsteuer also zweimal bezahlen, kann aber nur einmal Vorsteuer geltend machen.
Nicht selten kommt es zu Streitigkeiten, weil das Finanzamt bei seinen Prüfungen zu der Auffassung kommt, dass der Auftraggeber mindestens zehn Prozent seines Umsatzes aus Bauleistungen bezieht. In diesem Fall wird er nach § 13b UStG zum Steuerschuldner. Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof nun einige Fragen zur Klärung vorgelegt. Etwa, ob in die zehn-Prozent-Umsatz-Grenze nur Bauleistungen oder auch Werklieferungen einzubeziehen sind (BFH, Beschluss v. 30.6.2011, Az. V R 37/10).
bwd-Tipp: Wer wegen der zehn-Prozent-Grenze Umsatzsteuer nach § 13b UStG ans Finanzamt zahlen muss und wegen Zahlungsunfähigkeit des leistenden Unternehmers die Umsatzsteuer doppelt bezahlen muss, sollte Einspruch einlegen und bis zur Klärung durch den Europäischen Gerichtshofs ein Ruhen des Verfahrens beantragen.