Mit einem "außerhäuslichen" Arbeitszimmer müssen selbstständige Handwerker nicht auf eine Finanzspritze verzichten.
Befindet sich das Arbeitszimmer eines selbständigen Handwerkers in seinem Privathaushalt, greifen die strengen Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Hat der Handwerker einen anderen Arbeitsplatz in der Firma, darf kein Cent für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die Lösung lautet "außerhäusliches" Arbeitszimmer.
Getrennt abrechnen ist ein Muss
Ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer liegt vor, wenn sich das Arbeitszimmer nicht in der privaten Sphäre des Handwerkers befindet. Das wäre der Fall, wenn der Selbständige sich ein Zimmer bei einem Nachbarn anmieten würde oder wenn in einem Mehrfamilienhaus die Privatwohnung im Erdgeschoss liegt und das Arbeitszimmer mehrere Stockwerke darüber.
Der Vorteil eines "außerhäuslichen" Arbeitszimmers: Sämtliche Arbeitszimmerkosten sind als Betriebsausgaben abziehbar.
Sonderfall Garagenaufbau: Ein Steuerzahler hatte nun eine gute Idee und setzte auf sein Garagendach noch ein Stockwerk, in dem er sich sein Arbeitszimmer einrichtete. Da die Garage zwanzig Meter von seinem Haus entfernt stand, ging er von einem außerhäuslichen Arbeitszimmer aus. Doch die Richter des Bundesfinanzhofs verneinten das, weil das Arbeitszimmer nur durch die Garage erreichbar war und somit wiederum in die private Sphäre eingebunden war (BFH, Beschluss v. 23.5.2013, Az. VIII B 153/12).
bwd Tipp: Sollten Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer tatsächlich als Betriebsausgabe abziehbar sein, achten Sie darauf, die Betriebsausgaben getrennt von den übrigen Ausgaben des Betriebs aufzuzeichnen. Nur dann klappt es mit dem Betriebsausgabenabzug (§ 4 Abs. 7 EStG).