Mietzahlung an ausländische Firmen So minimieren Sie das Haftrisiko

Mietzahlungen an ausländische Betriebe sind steuerpflichtig. Werden keine oder zu wenig Steuern abgeführt, droht eine Strafe.

So minimieren Sie das Haftrisiko

Viele Handwerksbetriebe leihen sich von ausländischen Gesellschaften Nutzfahrzeuge oder Maschinen. Was bisher kaum jemand dabei bedacht hat: Bei Anmietung von beweglichen Gegenständen von einer ausländischen Gesellschaft droht ein steuerliches Haftungsrisiko für den Mieter.


Das wurde in einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf klargestellt. Durch die Vermietung von beweglichen Gegenständen an ein deutsches Unternehmen wird die ausländische Gesellschaft nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG beschränkt steuerpflichtig. Und bei solchen Einkünften muss der deutsche Mieter einen Teil von der Vergütung einbehalten und ans Finanzamt abführen (§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Dieser beträgt seit dem Jahr 2008 20 Prozent. Handelt es sich bei der ausländischen Gesellschaft um eine Rechtsform vergleichbar mit der deutschen GmbH, sind nur 15 Prozent einzubehalten.


Wird kein Steuerabzug vorgenommen, droht die Haftung für die nicht einbehaltenen Steuern (FG Düsseldorf, Urteil v. 7.2.2012, Az. 6 K 2147/10 H; Pressemitteilung FG v. 7.3.2012).

bwd-Tipp: Mieten Sie für Ihr Unternehmen bewegliche Gegenstände von einer ausländischen Gesellschaft an, achten Sie darauf, dass Sie einen Steuerabzug vornehmen. Außerdem sollten Sie unbedingt einen Steuerberater einschalten.