Steuer aktuell So bleibt die Lieferung umsatzsteuerfrei

Wer Waren in die EU liefert, kann diese Lieferung umsatzsteuerfrei behandeln. Lesen Sie hier, welche Voraussetzungen nötig sind.

So bleibt die Lieferung umsatzsteuerfrei

Handwerker, die Waren an im EU-Ausland ansässige Unternehmer liefern, können diese Ausfuhrlieferung unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei behandeln. Werden die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt, helfen Zeugen leider herzlich wenig.


Belegnachweise fehlten

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat ein Unternehmer ein Fahrzeug an einen im EU-Ausland ansässigen Unternehmer geliefert und diese Lieferung als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. Bei einer Prüfung des Finanzamts stellte sich heraus, dass er die geforderten Belegnachweise nicht erbringen konnte.


Das Finanzamt kippte daraufhin die Umsatzsteuerfreiheit und forderte von dem Unternehmer die Umsatzsteuer für diese Leistung. Sein letzter Strohhalm: Er verwies darauf, dass der Käufer des Fahrzeugs bezeugen könne, dass das Fahrzeug tatsächlich ins EU-Ausland geliefert wurde. Doch die Richter des Finanzgerichts versagten dem Unternehmer ebenfalls die Umsatzsteuerfreiheit für diese Lieferung (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.2.2011, Az. 5 K 5130/08).



bwd-Tipp: Da eine innergemeinschaftliche Lieferung nur dann umsatzsteuerfrei ist, wenn die Belegnachweise lückenlos erbracht werden können, sollten bei Ausfuhr folgende Unterlagen gefordert und aufbewahrt werden:

- Doppel der Rechnung

- Lieferschein oder ähnlicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort des Fahrzeugs ergibt

- Empfangsbestätigung des Empfängers