Schallschutz nicht Aufgabe des Parkettlegers
„Der Schallschutz sei ein Gegenstand der bauphysikalischen Grundlagen. Diese seien weder ausführlich Gegenstand der Ausbildung, noch der Meisterausbildung eines Parkettlegers. Mit dem Schallschutz gehe auch die Statik einher. Der Parkettleger sei gar nicht in der Lage, hier Berechnungen vorzunehmen. Das sei Sache des Planers. Es entspreche der Üblichkeit, dass der Parkettleger keine Schallschutzberechnungen vornehme.“ So heißt es in einem Urteil des Landgerichtes Verden 4 O 529/ o5, das der ZVPF in seinen aktuellen Mitteilungen veröffentlicht. In einem Streitfall kam die Kammer zu der Entscheidung, dass der Schallschutz in den Verantwortungsbereich des Bauherrn und nicht des Parkettlegers gehört.