Zahlen Sie Steuerschulden zu spät ans Finanzamt, fackelt dieses nicht lange. Jeden Monat wird ein Prozent der ausstehenden Summe als Säumniszuschlag berechnet.
Die einfachste Lösung, um Säumniszuschläge zu verhindern, wäre die Erteilung einer Einzugsermächtigung. In diesem Fall brauchen Sie sich um gar nichts kümmern. Das Finanzamt zieht die fälligen Steuerzahlen selbst ein. Säumniszuschläge können hierbei nicht entstehen.
Überweisen Sie die fälligen Steuerzahlungen selbst ans Finanzamt, sollten Sie wissen, dass Sie eine Drei-Tages-Schonfrist haben (§ 240 Abs. 3 Satz 1 AO). Diese Frist beginnt immer einen Tag nach dem Fälligkeitstag zu laufen. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag oder endet die 3-Tages-Schon-Frist an einem solchen Tag, Verschiebt sich die der Fristbeginn oder das Fristende auf den nächsten Werktag.
Beispiel: Sie müssen am 10. des Monats die USt-Zahlung leisten. Da es sich beim 10. jedoch um einen Samstag handelt, beginnt die Schonfrist am 12. zu laufen. Die Zahlung muss also spätestens bis zum 14. erfolgen.
bwd Tipp: Erhalten Sie vom Finanzamt übrigens einen Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen über einen Steuerbescheid, den Sie gar nicht kennen, muss das Finanzamt die Säumniszuschläge wieder zurückziehen und Ihnen den betreffenden Steuerbescheid erneut zustellen.