Ein Fehler bei der Buchführung ist schnell passiert. Dumm nur, wenn es ein gravierender ist – und er erst dem Betriebsprüfer auffällt. Doch hierfür gibt es eine Lösung.
Richtig schätzen spart Geld
Stößt der Betriebsprüfer auf gravierende Fehler in der Buchführung und schätzt bei Gewinn und Umsatz hinzu, macht es häufig Sinn, diese Schätzungsgrundlage auch für spätere Wirtschaftsjahre festzulegen. Das wird durch eine "tatsächliche Verständigung" erreicht.
Beispiel:
Bei Parkettleger Heinz Erlinger fand eine Betriebsprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 statt. Die Prüfung war am 1. Dezember 2009 abgeschlossen. Wegen eines Systemfehlers wurden bei Umsatz und Gewinn Zuschätzungen vorgenommen. Ein fairer Kompromiss, mit dem beide Seiten leben können.
Problem: Die Feststellungen und der Kompromiss gelten nur für den Prüfungszeitraum 2004 bis 2006. Für die Jahre 2007 bis 2009 kann schlimmstenfalls ein anderer Prüfer des Finanzamts viele höhere Zuschätzungen vornehmen.
Lösung: Aus diesem Grund sollte eine tatsächliche Verständigung beantragt werden. In diesem Fall wird der gefundene Kompromiss bis 2009 angewandt.
Allerdings sollte man sich sicher sein, bevor man unterschreibt: Denn wenn sich ein Unternehmer nach einer unterzeichneten tatsächlichen Verständigung ungerecht behandelt fühlt und den Handel mit dem Finanzamt rückgängig machen will. Das funktioniert nämlich nicht.
bwd-Tipp: Selbst wenn ein Unternehmer einen Steuerberater nur telefonisch zu Wahrung seiner Rechte und zur Unterzeichnung einer tatsächlichen Verständigung bevollmächtigt, ist diese – einmal getroffen – nicht mehr änderbar. Der Deal mit dem Finanzamt kann also nicht mit dem Argument verworfen werden, dass keine schriftliche Bevollmächtigung vorlag (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17. März 2010, Az.: 15 K 4737/07 F).