Kurz vor Jahresende gehen bei vielen Handwerksbetrieben Prüfungsanordnungen ein, die einen Prüfungsbeginn noch in 2013 vorsehen. Wie Sie sich verhalten sollten.
In den letzten Monaten des Jahres flattern vielen Handwerksbetrieben per Post schriftliche Prüfungsanordnungen ins Haus, die einen Prüfungsbeginn noch im Jahr 2013 vorsehen. Und nun? Einspruch einlegen oder um Verschiebung des Prüfungsbeginns bitten? Wie sich Handwerker hier verhalten sollten.
Einspruch oder Verschiebung? – Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier geht es nicht nur darum Recht zu bekommen, sondern darum, für eine künftige Betriebsprüfung ein gutes Verhältnis mit dem Prüfer zu behalten.
Hintergrund für den Prüfungsbeginn noch im Jahr 2013 ist meist die drohende Festsetzungsverjährung. Das bedeutet im Klartext: Beginnt für eine im Jahr 2009 beim Finanzamt eingereichte Steuererklärung 2008 nicht bis Ende 2013 eine Betriebsprüfung, verjährt das Jahr 2008 und es können keine neuen Steuerbescheide mehr für 2008 verschickt werden.
So sollten sich Handwerker verhalten
Zwar muss das Finanzamt einem Unternehmer vor dem Prüfungsbeginn je nach Größenklasse zwischen zwei und vier Wochen Zeit geben, sich vorzubereiten. Wird diese Vorbereitungszeit nicht eingehalten, sollte jedoch ein Einspruch vermieden werden. Das „vergiftet“ die Stimmung und könnte zu einer deutlich strengeren Prüfung im nächsten Jahr führen.
bwd Tipp: Besser ist es, dem Finanzamt die Verschiebung des Prüfungstermins ins nächste Jahre vorzuschlagen. In diesem Fall verjährt das Steuerjahr nicht und das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betriebsprüfer wird nicht belastet – im Gegenteil.