Die VOB Pro Mediation

Pro Mediation

Ein Zeichen dafür, dass außergerichtliche Regelungen an Bedeutung gewinnen, zeigt sich auch darin, dass in der Novellierung der VOB, Teil B ein Paragraph eingeführt wurde, der bei Verträgen die Vereinbarung außergerichtlicher Streitbeilegung vorsieht. Im § 18.3, VOB, Teil B heißt es: „Neben anderen kann auch ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden. Die Vereinbarung sollte vor Vertragsabschluss erfolgen.“ Mit diesem Paragraph ist als Streitbeilegungsverfahren auch die Mediation gemeint.