Steuertipp Pkw als Betriebsvermögen behandeln

Bei Fahrzeugen, die ein Betriebsinhaber zu mehr als zehn Prozent, aber weniger als 50 Prozent betrieblich nutzt, besteht ein Wahlrecht. Entweder wird der Pkw als Privat- oder als Betriebsvermögen behandelt. Soll er als Betriebsvermögen behandelt werden, müssen jedoch bestimmte Nachweise erbracht werden.

Pkw als Betriebsvermögen behandeln

Bei Fahrzeugen, die ein Betriebsinhaber zu mehr als zehn Prozent, aber weniger als 50 Prozent betrieblich nutzt, besteht ein Wahlrecht. Entweder wird der Pkw als Privat- oder als Betriebsvermögen behandelt. Soll er als Betriebsvermögen behandelt werden, müssen jedoch bestimmte Nachweise erbracht werden.

Die Richter des Finanzgerichts München führen in einem Urteilsfall aktuell aus, welche Nachweise zur betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs – aber auch aller anderen Gegenstände des Anlagevermögens – vom Finanzamt akzeptiert werden (FG München, Urteil v. 9. März 2009, Az. 6 K 4619/06). Danach stehen einem Selbstständigen folgende Möglichkeiten offen, die betriebliche Nutzung glaubhaft zu machen:

  • Eintragungen in Terminkalendern,
  • die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern,
  • Reisekostenaufstellungen sowie
  • andere Abrechnungsunterlagen.


bwd-Tipp: Selbst, wenn die genannten Nachweise nicht erbracht werden können, ist der Nachweis der betrieblichen Nutzung denkbar. Formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten, in denen der Grund der betrieblichen Nutzung (Name des Kunden, Zielort) und die zurückgelegten Kilometer vermerkt sind, muss das Finanzamt nach Meinung der Münchner Richter ebenfalls anerkennen.