Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel Neue Vorgaben ab September

Am 27. September treten Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft, teilt der Bundesverband Parkett und Fußbodentechnik (BVPF) mit. Dabei drohe ein erhöhtes Abmahnrisiko für Betriebe.

Ab diesem Zeitpunkt müssen Betriebe, die beispielsweise in ihrer Werbung gegenüber Verbrauchern Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegel verwenden, die nun strengeren Vorgaben beachten, um möglichen Abmahnrisiken vorzubeugen. „Ziel der Richtlinie ist es, irreführende Geschäftspraktiken mit Umweltbezug strenger zu regulieren und damit pauschale oder nicht belegbare Nachhaltigkeitswerbung zurückzudrängen“, teilt der BVPF mit. Die neuen Regelungen beziehen sich insbesondere auf Umweltaussagen und die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln. Betriebe können dann betroffen sein, wenn sie in ihrer Werbung umweltbezogene Aussagen treffen oder Nachhaltigkeitssiegel verwenden.

Künftig ist eine nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage in der Werbung unzulässig. Betroffen sind pauschale Angaben wie „umweltfreundlich", ,,grün", ,,ökologisch" oder „nachhaltig“. Solche Schlagworte dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn das Unternehmen für sie eine gesetzlich definierte so genannte „anerkannte hervorragende Umweltleistung" nachweisen kann, etwa über das Umweltzeichen „Der Blaue Engel". Ohne eine solche Auszeichnung muss die Aussage entweder entfallen oder unmittelbar in derselben Werbung klar und hervorgehoben konkretisiert werden. Dabei muss erläutert werden, was genau unter dem verwendeten Schlagwort zu verstehen sein soll, und warum die genannten Kriterien erfüllt werden.

Nachhaltigkeitssiegel dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn sie entweder auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden. Unzulässig sind daher reine Eigenlabels ohne nachvollziehbare Kriterien und ohne externe Überprüfung. „Vor diesem Hintergrund sollten Betriebe ihre Internetseiten, Flyer, Broschüren, Social-Media-Auftritte etc. auf die Verwendung von Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln überprüfen. Werden entsprechende Aussagen getroffen und/oder Nachhaltigkeitssiegel verwendet, müssen die neuen Vorgaben eingehalten werden. Alternativ sollte auf eine weitere Verwendung verzichtet werden, da andernfalls kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber drohen können. Behördliche Bußgelder drohen in der Regel nicht“, so der Verband weiter.