Steuertipp Nachtarbeit: Richter stärken Steuerfreiheit

Müssen Arbeitnehmer zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten, dürfen Arbeitgeber lohnsteuerfreie Zuschläge ausbezahlen. Doch ohne Einzelaufstellungen kippte die Steuerfreiheit bisher häufig.

Nachtarbeit: Richter stärken Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit wird gewährt, wenn die Zuschläge einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse der Nachtarbeit darstellen. Ohne Einzelaufstellungen zur tatsächlich erbrachten Nachtarbeit kippte die Steuerfreiheit in der Vergangenheit jedoch häufig.

Der Bundesfinanzhof bestätigte nun, dass diese Einzelaufstellungen in Ausnahmefällen nicht geführt werden müssen. Vor Gericht gezogen war ein selbstständiger Bäcker, der seinen Mitarbeitern pauschale Zuschläge steuerfrei ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachte Nachtarbeit gezahlt hat.

Die Richter akzeptierten diese pauschale Steuerfreistellung. Denn die Arbeitszeit fand fast ausschließlich zur Nachtzeit statt. Zum anderen waren die Zuschläge so bemessen, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt waren.


bwd-Tipp: Sollte der Lohnsteuerprüfer des Finanzamts die bisher steuerfrei behandelten Zuschläge für Nachtarbeit wegen fehlender Aufzeichnungen zu den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als steuerpflichtig einstufen, sind folgende Schritte empfehlenswert:

Nachweis: Es sollte nachgewiesen werden, dass die betreffenden Arbeitnehmer ausschließlich zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten.

Hinweis: Der Prüfer sollte auf das Urteil des Bundesfinanzhofs hingewiesen werden. Zudem soll er schriftlich Stellung nehmen, wenn er dieses Urteil nicht anwenden möchte.