Wann es für Handwerksunternehmer sinnvoll ist beim Finanzamt auf die Einstufung als Kleinunternehmer zu verzichten, lesen Sie hier.
Lassen Sie sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer nach § 19 UStG registrieren, müssen Sie in Ihren Rechnungen an Kunden keine Umsatzsteuer ausweisen, dürfen im Gegenzug aus Eingangsrechnungen aber keine Vorsteuern geltend machen. Auf die Kleinunternehmerschaft nach § 19 UStG können Sie allerdings freiwillig verzichten.
Ein freiwilliger Verzicht auf die Einstufung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist immer dann sinnvoll, wenn große Investitionen geplant sind und der Vorsteuerabzug höher ist als die anzumeldende Umsatzsteuer. Der freiwillige Wechsel hat nach § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG jedoch einen Haken. Der freiwillige Wechsel bindet den Unternehmer nämlich für die nächsten 5 Jahre an die Regelbesteuerung. Mit anderen Worten: Wer freiwillig die Kleinunternehmerregelung aufgibt, kann erst nach 5 Jahren wieder zu dieser Vereinfachungsregelung zurückkehren.
Beispiel: Handwerker Maier ist 2013 als Kleinunternehmer eingestuft. Seine Umsätze betragen pro Jahr 16.000 Euro. Im Jahr 2014 möchte sich der Unternehmer einen betrieblichen Transporter für 40.000 Euro zuzüglich 7.600 Euro zulegen.
Beibehaltung Kleinunternehmerregelung 2014 | Freiwilliger Wechsel zur Regelbesteuerung in 2014 | |
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Umsatzsteuer 2014 | 0 | 3.040 Euro (16.000 Euro x 19 Prozent) |
Vorsteuerabzug 2014 | 0 | 7.600 Euro |
Erstattung vom Finanzamt 2014 | 0 | 4.560 Euro |
bwd Tipp: Muss die Kleinunternehmerregelung aufgegeben werden, weil die Umsätze im Vorjahr über 17.500 Euro lagen, gilt die 5-Jahres-Regelung nicht. Bei nichtfreiwilligem Wechsel können Sie jederzeit wieder zur Kleinunternehmerregelung wechseln, wenn der Vorjahresumsatz wieder unter die 17.500-Euro-Grenze gerutscht ist.