Der Mindestlohn – nicht nur in der Politik ein Streitthema. In einem Urteil erklärten die Richter des Berliner Arbeitsgerichts eine Änderungskündigung eines Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Lohnuntergrenze für unwirksam.
Er sorgt nach wie vor für große Diskussionen: Seit Januar ist der Mindestlohn in Kraft, nun gibt es die ersten Urteile dazu, was für Arbeitgeber erlaubt ist – und was sie nicht tun sollten. So dürfen Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlungen nach einem Urteil des Berliner Arbeitsgerichts nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Eine Änderungskündigung, mit der eine solche Anrechnung erreicht werden sollte, sei unwirksam, teilte das Gericht mit (Urteil vom 4. März 2015, Az. 54 Ca 14420/14).
Eine Arbeitnehmerin bekam – vor Einführung des Mindestlohns - eine Grundvergütung von 6,44 Euro pro Stunde plus Leistungszulage und Schichtzuschlägen. Zudem erhielt sie ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Sonderzahlung. Dann kündigte die Arbeitgeberin der Frau und bot gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro fortzusetzen - jedoch ohne Zulagen.
Sonderleistungen nicht auf Mindestlohn anrechnen
Das hielt das Gericht nicht für rechtens. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung entgelten , hieß es. Der Arbeitgeber könne daher Leistungen, die nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Gegen das Urteil kann jedoch noch Berufung eingelegt werden.
Die Bundesregierung hat aufgrund der Kritik von Betrieben und Arbeitgeberverbänden an den Dokumentationspflichten kürzlich beschlossen, das Mindestlohngesetz bis April zu überprüfen . Vor allem die umfangreichen bürokratischen Pflichten hatten die Betriebe als Belastung empfunden.