Was Sie beachten sollten, wenn Sie ein Grundstück von ihrem Ehegatten für betriebliche Zwecke mieten.
Mieten Sie ein Grundstück und ein Gebäude von ihrem Ehegatten für betriebliche Zwecke, interessiert sich das Finanzamt brennend dafür, wenn die Miete zu hoch vereinbart wurde. Das Interesse steigert sich noch, wenn Sie Zuzahlungen zu den Herstellungskosten des Gebäudes leisten.
In der Praxis stellt sich hier nämlich die Frage, ob in Höhe der Zuzahlungen sofort Betriebsausgaben vorliegen oder ob ein Wirtschaftsgut entsteht, das aktiviert und abgeschrieben werden muss? Die Antwort kam vom Bundesfinanzhof und birgt folgende Aussagen (BFH, Urteil v. 19.12.2012, Az. IV R 29/09):
- Die Zuzahlungen dürfen nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden.
- Die Zuzahlungen zu den Herstellungskosten des Gebäudes sind als materielles Wirtschaftsgut zu aktivieren und abzuschreiben.
- Die Abschreibung richtet sich nach den Spielregeln zur Gebäudeabschreibung.
bwd Tipp: Wird das Gebäude nicht mehr betrieblich genutzt bzw. wird der Mietvertrag aufgelöst und es steht noch ein Restbuchwert der Zuzahlungen in der Bilanz, darf dieser Restbuchwert nicht einfach als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden. Der Restbuchwert ist vielmehr erfolgsneutral auszubuchen.