Pflegeanleitung Mehr als nur ein Stück Papier

Genauso wichtig wie die fachgerechte Verlegung eines Bodenbelags ist die richtige Pflege. Doch wer vergisst, die Anleitung hierfür zu übergeben, trägt im Zweifel auch die Verantwortung für spätere Schäden.

Wer die Pflegeanleitung nachweislich übergeben hat, muss auch Schäden wie diesen durch die Reinigung mit zu viel Wasser nicht fürchten. - © Pitt

Mehr als nur ein Stück Papier

Das passiert immer wieder: Der Bodenbelag zeigt bereits nach kürzester Zeit gravierende Schäden in der Oberfläche. Es folgt eine Auseinandersetzung zwischen Bauherr und Auftragnehmer und der zur Klärung herbeigerufene Sachverständige muss feststellen, das eine Pflegeanweisung nicht übergeben worden ist, zumindest nicht nachweislich. Dann ist der Schwarze Peter sehr schnell beim Verleger, auch wenn er mit der Verursachung des Schaden gar nichts zu tun hat.


Genauso wichtig wie die fachgerechte Verlegung eines Bodenbelags ist die anschließende Pflege. Ist zum Beispiel ein elastischer Bodenbelag ohne zusätzliches Pflegemittel den äußeren Beanspruchungen ausgesetzt, zeigt er sehr schnell Kratzer und Gebrauchsspuren. Jeder Hersteller hält für seine Beläge die entsprechenden Reinigungs- und Pflegeanweisungen vor, die dann dem Auftraggeber zu übergeben sind und an die er natürlich sich auch zu halten hat. Das ist ein sehr wichtiger Vorgang, der durchaus rechtliche Konsequenzen schafft, denn der Auftragnehmer steht für seine Leistung in der Gewährleistung.


Kommt aber der Auftraggeber nachweislich den Forderungen in der Pflegeanweisung nicht nach, kann der Bodenleger auch nicht für Schäden, die sich aus einer mangelnden Pflege des Belages ergeben, in Anspruch genommen werden. Die Gefahr der Beschädigungen und Mängel, die auf einer unsachgemäßen Pflege beruhen, geht vom Auftragnehmer unmittelbar mit der Übergabe der Pflegeanweisung an den Auftraggeber über.


Spätestens nach der Abnahme übergeben

Die Übergabe sollte spätestens bei der Abnahme erfolgen. Aber der Auftragnehmer sollte schon früher darauf bedacht sein, den Kunden von der Notwendigkeit der richtigen Pflege des Belages in Kenntnis zu setzen. Das ist allein schon deshalb wichtig, damit der Bauherr sich nicht auf den Standpunkt stellen kann, er hätte bei der Wahl des Belages nicht gewusst, was später an Pflegemaßnahmen auf ihn zukommen kann.


Auch lehrt die Erfahrung, dass ein Gros der Schädigungen bei unzureichender Pflege und Nutzung bereits recht früh auftreten können und sie außerdem der Hauptgrund von Beanstandungen sind. Nicht ganz unwichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die zumeist separat ausgeschriebene Schlussreinigung damit rechtzeitig in die richtigen Bahnen gelenkt werden kann. Deshalb sollte der Verleger die klassischen schriftlichen Schritte der Auftragsabwicklung nutzen, die Pflegeanleitung zu übergeben. Diese sind: Angebot, Auftragsbestätigung, Rechnung und letztendlich die Übergabe. Nebenbei steht der Verleger je nach Objektgröße und Objektbeanspruchung auf Anforderung des Auftraggebers ohnehin in der Pflicht, die gewünschten Pflegeanweisungen zur Verfügung zu stellen.


Wichtig ist der spätere Nachweis, dass heißt, der entsprechende deutlich sichtbare Hinweis auf die Übergabe laut DIN 18365 „Bodenbelagsarbeiten“ in dem jeweiligen Schreiben, dem die Pflegeanleitung beigefügt wurde. Denn damit steht der Auftragnehmer künftig in der Pflicht, den Boden so zu pflegen, dass der Bodenbelag zumindest im Hinblick auf die Pflegemaßnahmen seine technische und optische Funktion ausüben kann.


Ohne Anleitung drohen Regresszahlungen

Kommt der Bodenleger der Übergabe der Pflegeanleitung nicht nach, kann er selbst dann in Regress genommen werden, wenn der Nutzer aus Unkenntnis ein falsches Pflegemittel einsetzt, dass den Boden schädigt. Das gilt auch für die Einhaltung eines geeigneten Raumklimas, das gerade bei hygroskopischen Belägen sehr wichtig für die Werterhaltung ist.


Selbst für den Fall, dass der Bauherrn den Belag kauft und der Bodenleger lediglich die Verlegeleistung ausführt, muss der Auftragnehmer kraft seiner fachlichen Kompetenz sicherstellen, dass der Auftraggeber über die für den betreffenden Belag notwendige Pflege informiert wird.

Walter Pitt walter.pitt@t-online.de