bwd Tipp Leerstand einer Immobilie: Verluste steuerlich abziehbar?

Bemühen Sie sich nachweislich darum, eine private Immobilie zu vermieten, jedoch erfolglos, können Sie die Vermietungsverluste in der Regel dennoch steuersparend geltend machen. Doch ist der Leerstand einer Immobilie darauf zurückzuführen, dass die Immobilie wegen fehlender Sanierung tatsächlich nicht mehr vermietbar ist, darf das Finanzamt die steuerliche Verrechnung der Vermietungsverluste kippen.

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof musste ein Vermieter eine bittere Niederlage hinnehmen. Obwohl er vergeblich versuchte, eine leerstehende Immobilie zu vermieten, lies das Finanzamt die Vermietungsverluste steuerlich nicht mehr zum Abzug zu. Das Bittere an diesem Urteil war jedoch, dass der Immobilieneigentümer gar nichts dafür konnte, dass die Immobilie unvermietbar war.

Sanierungsrückstand wegen Miteigentümern kann steuerliche Verlustverrechnung kippen

Hintergrund: In dem Urteilsfall beim Bundesfinanzhof beschlossen die Eigentümer die Sanierung der Wohnanlage sowie der Wohnungen. Da jedoch nicht alle Eigentümer ihren Anteil an den Kosten aufbringen konnten, stockten die Sanierungsarbeiten. Der Wohnungsverwalter teilte den Eigentümern daraufhin mit, dass die Wohnungen erst zu 50 Prozent saniert sind und erst beim Sanierungsstand von 100 Prozent wieder eine Vermietung möglich ist.

Ab diesem Zeitpunkt – also ab der tatsächlichen Unvermietbarkeit – endete steuerlich die Vermietungsabsicht und die steuerlichen Verluste wurden nicht mehr anerkannt (BFH, Urteil v. 31.1.2017, Az. IX R 17/16). Da half es auch nicht, dass der Eigentümer trotzdem vergeblich versuchte, mit Hilfe eines Maklers einen Mieter zu finden.

Steuertipp: Die einzige Möglichkeit, die Ausgaben für eine leerstehende Immobilie steuerlich geltend zu machen, ist dafür zu sorgen, dass die Immobilie nachweislich vermietbar ist. Schlimmstenfalls müssen Sie die Sanierung komplett alleine stemmen, damit das Finanzamt von einer Vermietungsabsicht ausgeht und die Vermietungsverluste zur steuersparenden Verrechnung mit Ihren anderen Einkünften zulässt.