Ein Gesetzesentwurf zur Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen liegt vor. Ist das nur Wahlkampf oder kommt die Minderung im zweiten Anlauf?
Das Bundeskabinett hat am 10. April den Gesetzesentwurf zur Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen. Doch ab wann soll diese Änderung gelten und kommt diese garantiert?
Die Idee, die lästigen Aufbewahrungsfristen steuerlicher Geschäftsunterlagen zu reduzieren, ist nicht neu. Bereits das Jahressteuergesetz 2013, das mehrmals gekippt wurde, enthielt diese Änderungsvorschrift. Anstatt steuerliche Unterlagen sechs bzw. zehn Jahre lang aufzubewahren, soll rückwirkend ab 1. Januar 2013 eine einheitliche Aufbewahrungspflicht von acht Jahren gelten, die für Geschäftsunterlagen ab 2015 in einem zweiten Schritt auf sieben Jahre sinken soll.
Was bedeutet die Minderung der Aufbewahrungsfristen?
Die geplante Minderung der Aufbewahrungsfristen gilt also erstmals für die Steuerbelege des Jahres 2013. Für alle Steuerbelege der Jahre bis Ende 2012 müssen die Unterlagen weiterhin sechs bzw. zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Durch die Minderung der Aufbewahrungspflichten ab 2013, müssen bilanzierende Unternehmen in der Bilanz 2013 die Rückstellung für Aufbewahrungspflichten neu berechnen. Diese Neuberechnung führt zur Minderung der Rückstellung und somit zu Steuernachzahlungen.
bwd Tipp: Auch für Jubel ist es noch zu früh. Denn diese geplante Änderung muss noch vom Bundesrat bestätigt werden und gegebenenfalls in den Vermittlungsausschuss. Solche Positivmeldungen über "geplante Steueränderungen" dürften in nächster Zeit noch zunehmen, weil 2013 Wahljahr ist. Der am 10. April 2013 beschlossene Gesetzesentwurf enthält auch einige steuerliche Verschlechterungen. Davon dringt jedoch kaum etwas an die Öffentlichkeit.