Umsatzsteuer Kleinunternehmer aufgepasst!

Überschreiten Kleinunternehmer die Umsatzgrenze von 17.500 Euro, muss Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Sind Sie beim Finanzamt als Kleinunternehmer eingestuft und haben im Vorjahr die Umsatzgrenze von 17.500 Euro überschritten, hätten Sie eigentlich zum 1. Januar dieses Jahres erstmals Umsatzsteuer ausweisen müssen. Das Finanzamt kennt mit unwissenden Kleinunternehmern kein Pardon.

In einer Verfügung hat die Oberfinanzdirektion Magdeburg seine Beamten darauf hingewiesen, dass es bei Überschreitung der 17.500-Euro-Grenze keine Billigkeitsregelung gibt (Verfügung v. 20.11.2012, Az. S 7360 – 4 – St 244).

Beispiel: Kleinunternehmerin Huber hat im Jahr 2011 einen Umsatz von 19.000 Euro erzielt. Dass der Umsatz 2011 19.000 Euro betrug, hat sie erst bei den Jahresabschlussarbeiten und der Erstellung der Steuererklärungen für 2011 im Oktober 2012 bemerkt. Sie hat das ganze Jahr 2012 noch die Kleinunternehmerregelung angewandt – also keine Umsatzsteuer für ihre betrieblichen Leistungen ausgewiesen. Die Umsätze 2012 betrugen 15.000 Euro.

Folge: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Das Finanzamt fordert von Frau Huber für ihre Umsätze 2012 Umsatzsteuer in Höhe von 3.034 Euro.

bwd Tipp: Zwei Ausnahmesituationen können jedoch dazu führen, die Umsatzbesteuerung trotz Überschreitung des Vorjahresumsatzes im Folgejahr zu vermeiden - und damit auch die Umsatzsteuernachzahlungen. Das wäre der Fall, wenn

  • sich in dem Umsatz auch Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen befinden. Diese Umsätze werden bei Ermittlung der 17.500-Euro-Grenze nicht berücksichtigt.
  • Selbständige trotz der Verfügung der OFD Magdeburg versuchen, einen Deal mit Ihrem Finanzamt auszuhandeln. Denkbar ist ein Billigkeitsantrag nach § 148 AO mit der Begründung, dass der Umsatz nur einmalig durch Sondereffekte überschritten wurde. Ein Versuch ist es allemal wert.