Nach einer Entscheidung des EuGH hat Deutschland unionrechtswidrige zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von mit der CE-Kennzeichnung versehen Bauprodukten gestellt.
Nach der neu verabschiedeten Bauproduktverordnung ( BauPVo) (305/ 2011/11) sind die Mitgliedsstaaten zwar befugt, Leistungsanforderungen für Bauprodukte festzulegen, allerdings nur unter der Bedingung, dass sie dabei nicht den freien Verkehr von CE-gekennzeichneten Produkten behindern. Diese Funktion ist bereits durch die harmonisierten europäischen Normen gewährleistet. Das deutsche System unterzieht CE-gekennzeichnete Produkte zusätzlichen Tests, bevor sie vermarktet werden.
Was wird aus dem Ü-Kennzeichen für Bodenbeläge und Verlegewerkstoffe?
Bei Bauprodukten, für die es nach der Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG vom 21.12.1988) europäisch harmonisierte Normen gibt, fordert das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) zusätzlich zu der europarechtlich vorgegebenen CE-Kennzeichnung eine nationale Zulassung, in der Regel eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, die vom DIBt erteilt und vom Hersteller oder Importeur durch das Ü-Zeichen dokumentiert wird. Nach Auffassung des DIBt dürfen Bauprodukte ohne diese nationale Zulassung in Deutschland nicht eingebaut/verbaut werden.
Deutschland verstößt mit diesen Anforderungen nach Auffassung des EuGH gegen ihre Verpflichtung zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten. Im aktuellen Urteil werden insbesondere Elastomer- Dichtungen, Wärmedämmstoffe für Gebäude oder Tore genannt, die mit der CE- Kennzeichnung versehen sind. Juristen gehen davon aus, dass das Urteil Auswirkungen auf alle Produkte und Branchen haben wird. Damit wäre das Ü-Zeichen für Bodenbeläge und Verlegewerkstoffe nicht länger notwendig.