Das Finanzgericht Münster lehnte die Haftung der Ehefrau für die Steuerschulden ihres kleingewerbetreibenden Mannes ab.
Keine Haftung für Steuerschulden eines Kleingewerbetreibenden
In dem Streitfall war der Ehemann als Kleingewerbetreibender tätig. Deshalb war sein Betrieb nicht im Handelsregister eingetragen. Als er finanzielle Schwierigkeiten bekam, stellte er seinen Ein-Mann-Betrieb ein. Gegenüber dem Finanzamt bestanden zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch Steuerschulden. Die Ehefrau meldete daraufhin unter demselben Namen ein Gewerbe an und bot den bisherigen Auftraggebern dieselben Tätigkeiten an. Das Finanzamt nahm die Ehefrau deshalb als Betriebsnachfolgerin nach § 25 HGB für die ausstehenden Steuerzahlungen in Haftung.
Doch die Richter lehnten die Haftung ab. Denn bei Kleingewerbetreibenden, die nicht ins Handelsregister eingetragen werden müssen, greift die Haftungsvorschrift des § 25 HGB gar nicht (Finanzgericht Münster, Urteil v. 1. Juli 2010, Az. 3 K 2689/06; Pressemitteilung FG Münster v. 15. Oktober 2010).
bwd-Tipp: Sollte ein Familienangehöriger seinen Betrieb einstellen und ein anderer Familienangehöriger gründet einen vergleichbaren Betrieb, muss die Haftung für Alt-Steuerschulden nur dann hingenommen werden, wenn der bisherige Betrieb im Handelsregister eingetragen war. Ansonsten lohnt sich Gegenwehr.