Für einen Handwerksbetrieb ist Kundenbindung und Kundenneugewinnung sehr wichtig. Doch auch wenn er langjährige Kunden und Geschäftspartner zum Herrenabend einlädt, kann der Betriebsausgabenabzug nicht geltend gemacht werden.
Die Kosten für Veranstaltungen in Sachen Kundenbindung werden normalerweise als Werbeaufwendungen gewinnmindernd verbucht. Doch das Finanzgericht Düsseldorf hat den Betriebsausgabenabzug nun mit folgenden Argumenten verboten. :
- Die Einladung erfolgte nach Ansicht des Finanzamts und des Finanzgerichts teils aus betrieblichen, teils aus privaten Gründen.
- Der Zweck der Veranstaltung war nicht die Gewinnerzielungsabsicht, sondern diente vor allem der Kundenbindung.
- Der Betriebsausgabenabzug wurde mit Hinweis auf § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG versagt. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten und Motorjachten, sowie für ähnliche Zwecke nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Zu diesen "ähnlichen Zwecken" zählen auch die Aufwendungen für einen "Herrenabend".
Signalwirkung des Urteils
Die Urteilsbegründung der Richter des Finanzgerichts Düsseldorf zum Betriebsausgabenabzug für Kunden-Events überzeugt nicht (FG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, Az. 10 K 2346/11 F). Deshalb kann dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewandt werden.
Tipp: Veranstaltet ein Handwerksbetrieb ein Kunden-Event, sollte aufgezeichnet werden, welche Aufträge im Anschluss an die Veranstaltung an Land gezogen werden konnten. Zudem sollten betriebliche Gesprächsrunden in der Einladung angekündigt und abgehalten werden. Dadurch überwiegt im Zweifel die betriebliche Veranlassung der Feier und der Betriebsausgabenabzug kann damit gerettet werden.