Steuertipp Kaufpreis für Austauschgegenstand voll absetzbar?

Ist eine Maschine, ein Werkzeug oder der Pkw defekt und ein Ersatzgegenstand muss her, stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob der Kaufpreis dieses Ersatzgegenstandes auf mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden muss oder der Kaufpreis sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellt.

Kaufpreis für Austauschgegenstand voll absetzbar?

Ist eine Maschine, ein Werkzeug oder der Pkw defekt und ein Ersatzgegenstand muss her, stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob der Kaufpreis dieses Ersatzgegenstandes auf mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden muss oder der Kaufpreis sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellt.

Tauscht ein Selbstständiger Gegenstände seines betrieblichen Anlagevermögens aus und verbucht die neuen Anschaffungskosten als sofort abziehbare Erhaltungs- oder Wartungsaufwendungen, muss das nicht heißen, dass das Finanzamt sofort einschreitet. Denn in der Praxis dürfte ein Betriebsprüfer bei nur geringen Beträgen nichts unternehmen oder zumindest so tun, als hätte er nichts bemerkt. Erst wenn sich solche Sachverhalte häufen oder es sich um höhere Beträge handelt, wäre aus der Sicht des Prüfers Handlungsbedarf angesagt.

Erhaltungs- oder Wartungsaufwand kann eigentlich nur dann entstehen, wenn ein bereits vorhandener betrieblicher Anlagegegenstand repariert wird. Wenn ein Gegenstand jedoch defekt oder technisch unbrauchbar ist und deswegen durch einen neuen Gegenstand ausgetauscht wird, kann niemals Erhaltungs- oder Wartungsaufwand vorliegen. Schließlich fallen keine zusätzlichen Aufwendungen für das bisherige Wirtschaftsgut an.

bwd-Tipp: Auch in Richtlinie 7.1 der Einkommensteuerrichtlinien steht schwarz auf weiß, dass für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine Abschreibung vorzunehmen ist. Eine Ausnahmeregelung bei Austausch von Anlegegegenständen findet sich weder im Einkommensteuergesetz noch in den Richtlinien.