Steuertipp Kassen füllen mit Sale-and-lease-back

Sind die betrieblichen Kassen leer, helfen Betrieben häufig "Sale-and-lease-back-Geschäfte". Hierbei erwirbt ein Unternehmer einen Gegenstand oder ein Gebäude (Leasingnehmer), verkauft es an einen anderen Unternehmer (Leasinggeber) und mietet den Gegenstand im Rahmen eines Leasingvertrags wieder zurück. Doch was gilt bei solchen Geschäften umsatzsteuerlich?

Kassen füllen mit Sale-and-lease-back

Sind die betrieblichen Kassen leer, helfen Betrieben häufig "Sale-and-lease-back-Geschäfte". Hierbei erwirbt ein Unternehmer einen Gegenstand oder ein Gebäude (Leasingnehmer), verkauft es an ein anderes Unternehmer (Leasinggeber) und mietet den Gegenstand im Rahmen eines Leasingvertrags wieder zurück. Doch was gilt bei solchen Geschäften umsatzsteuerlich?



Ob der Verkauf mit Rückvermietung umsatzsteuerliche Auswirkungen hat oder ob eine bloße Kreditgewährung vorliegt, hängt nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Hannover von den vertraglichen Konditionen ab (Verfügung v. 17. Februar 2009, Az. S 7100 – 611 – StO172). Danach sind folgende Vereinbarungen und steuerliche Konsequenzen zu unterscheiden:

• Zurechnung beim Leasinggeber: Ist der Leasinggegenstand ertragssteuerlich dem Leasinggeber zuzurechnen, ist die umsatzsteuerpflichtige Lieferung des Leasinggegenstandes an den Leasinggeber anzuerkennen.

• Zurechnung beim Leasingnehmer: Ist der Gegenstand dagegen ertragssteuerlich dem Leasingnehmer zuzurechnen, handelt es sich um eine Kreditgewährung durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer. Umsatzsteuer fällt für die Lieferung des Leasinggegenstandes nicht an.



bwd -Tipp: Wer also ein "Sale-and-lease-back-Geschäft" plant, um finanziell weiterhin flexibel zu bleiben, sollte vor Abschluss eines Leasingvertrags seinen Steuerberater aufsuchen. Nur so ist sichergestellt, dass die Rechnung über die Lieferung des Leasinggegenstandes korrekt ist und nachträglich keine Probleme mit dem Finanzamt auftreten.