Können Beratungskosten, die durch eine Betriebsübergabe entstehen, von der Steuer abgesetzt werden? Ein Musterprozess soll für Klarheit sorgen.
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wechseln jedes Jahr rund 70.000 Handwerksbetriebe ihren Besitzer. Um alles richtig zu machen, werden meist Steuerberater, Unternehmensberater oder spezielle Berater für Übertragungen beauftragt. Doch sind die hierbei entstehenden Rechtsberatungskosten steuerlich abziehbar?
Das Finanzamt beantwortet diese Frage mit einem klaren Nein. Denn die Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge sowie die Beurkundungskosten stellen nach Auffassung des Finanzamts einen privaten Vorgang dar, der nichts mit dem Betrieb als solches zu tun hat. Aus diesem Grund verneinen die Finanzämter einhellig den Betriebsausgabenabzug für die Kosten im Zusammenhang mit der Betriebsübergabe.
Musterprozess soll für klare Verhältnisse sorgen
Doch ganz so klar scheint das Nein der Finanzämter nicht zu sein. Denn beim Bundesfinanzhof läuft zu dieser Thematik ein Revisionsverfahren. In diesem Musterprozess soll geklärt werden, ob der übertragende Unternehmer Beratungskosten im Zusammenhang mit der Betriebsübertragung als Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen darf.
bwd Tipp: Bis zu einer endgültigen Entscheidung wahren sich Unternehmer, die ihren Betrieb übertragen, die Chance auf den Betriebsausgabenabzug nur, wenn Sie gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und mit Hinweis auf den Musterprozess beim Bundesfinanzhof (Az. IV R 44/12) ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.