Nutzt ein Handwerker den Betriebswagen auch privat, musste er dies bislang nach der Ein-Prozent-Reglung versteuern. Das könnte sich ändern.
Ist die Ein-Prozent-Regelung noch angemessen?
Denn in diesem Fall muss der Handwerker einen Privatanteil zu seinem Gewinn hinzurechnen und versteuern. Führt er kein Fahrtenbuch, wird dieser Privatnutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Methode ermittelt. Doch diese Methode steht jetzt auf dem Prüfstand.
Sie kennen dieses Problem sicher: Bei Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils nach der Ein-Prozent-Regelung wird der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung herangezogen. Doch bezahlt haben Sie deutlich weniger – entweder, weil das Fahrzeug gebraucht oder mit großzügigen Rabatten gekauft wurde. Doch diese Preise interessieren das Finanzamt bei der Ein-Prozent-Regelung nicht. Ob ein niedriger Preis bei der Ein-Prozent-Regelung zur Anwendung kommen kann, prüfen gerade die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen (Az.: 9 K 394/10).
bwd-Tipp: Erhalten Sie einen Steuerbescheid, in dem die Privatnutzung des Pkw nach der Ein-Prozent-Regelung erfolgte, legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie die Festsetzung eines niedrigeren Listenpreises. Lehnt das Finanzamt den Einspruch als unbegründet ab, verweisen Sie auf die Ausführungen im Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP. Dort steht nämlich auf Seite 12, dass die Angemessenheit der Ein-Prozent-Regelung zu prüfen ist.