Seit 1. Januar 2010 besteht laut einer Veröffentlichung des DIBt eine Zulassungspflicht für Parkett und Hilfswerkstoffe. Für den Zentralverband Parkett und Fußbodentechnik und dessen Mitglieder können daraus erhebliche Risiken entstehen.
Handwerker wurden überrumpelt
Mehrschichtparkett und Hilfswerkstoffe wie Klebstoffe bzw. Versiegelungen, Öle und Wachse stehen seit kurzem in der Bauregelliste, das heißt nicht anderes, als dass sie vom DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) zugelassen sein müssen. Ausgenommen sind hiervon lediglich massive Parkettelemente.
Der Zentralverband Parkett- und Fußbodentechnik (ZVPF) zeigt sich von dieser Situation überrascht, war man doch bei den einführenden Veranstaltungen immer dabei und ging berechtigterweise davon aus, dass ihre Bedenken und Einlassungen Gehör finden würden, zumal der DIBt zu Beginn der Gespräche einen hohen Informationsbedarf über Parkettfußböden zu haben schien. Dass die unangekündigte Veröffentlichung der Bauregelliste 2009/2, in der die bauaufsichtliche Umsetzung der Norm DIN EN 14342 vollzogen wurde, sich als Alleingang des DIBt entpuppte, stieß dann auch auf wenig Gegenliebe.
Risiken für den Handwerker
Denn für den Handwerker entstehen aus der neuen Situation nicht unerhebliche Risiken. Bei Parkett- und Bodenbelagsarbeiten in Versammlungsräumen, in denen gleichzeitig Brandschutzanforderungen bestehen, muss er den gesetzlichen Vorschriften folgend den Nachweisdes Einsatzes zugelassener Produkteführen können. Das ist allerdings aktuell nicht möglich, weil die geforderten Materialien nicht am Markt sind mit der unangenehmen Folge, dass der Auftraggeber bei Nichtvorlage der geforderten Dokumente die Abnahme des Gewerkes verweigern kann. Der Zentralverband wehrt sich gegen diese Veröffentlichung massiv, gerade weil man während der vergangenen Jahre immer Gesprächsbereitschaft gezeigt hatte: Inzwischen hat der ZVPF eine unmissverständliche Stellungnahme an den DIBt geschickt.
Darin wird unter anderem moniert, dass Durchführungsbestimmungen zur Prüfung, ob ein Oberflächenbehandlungsmittel eine baurechtliche Zulassung erhält oder nicht, gerade einmal 24 Tage vor Inkrafttreten der Bauregelliste bekannt gegeben wurden.
Leistet das DIBt Schadensersatz?
Aus diesem Grunde seien die geforderten Hilfsstoffe nicht verfügbar und das Fehlen einer praxisnahen Übergangsregelung, die den Handwerker von der Gefahr des Begehens einer Ordnungswidrigkeit (im Wiederholungsfalle einer Straftat) sei bewusst in Kauf genommen worden, lautete die Vorwürfe. Fragen, ob das DIBt dem Handwerker Schadensersatz dafür leiste, wenn ihm eine fachlich völlig einwandfreie Leistung unter Verwendung bekannter emissionsarmer Produkte wegen des Mangels nicht bezahlt wird, schlossen sich an. Insbesondere liegt es dem ZVPF daran, vom DIBt zu erfahren, wann mit den ersten Zulassungenzu rechnen ist.
Wichtig: Auftraggeber vorab informieren
Der ZVPF rät seinen Mitgliedern aufgrund der misslichen Situation, ihre Auftraggeber im vor hinein darüber zu informieren, dass für die erteilten Aufträge keine zugelassenen Produkte existieren. Außerdem wird empfohlen, den öffentlichen, aber auch privaten Auftraggebern nahe zu legen, sich beim Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin darüber zu informieren, wie die verordnete Zulassungspflicht in die Praxis umgesetzt werden soll.
